Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Innsbruck in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 5, der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2020, Zl. I419 2228253-1/15E, betreffend Bemessung des Arbeitslosengeldes (mitbeteiligte Partei: G), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht einen Bescheid der revisionswerbenden Partei, mit dem diese ausgesprochen hatte, dass der mitbeteiligten Partei ab dem 21.10.2019 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich € 31,10 gebühre, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die revisionswerbende Partei zurückverwiesen.
2 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3 Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsrevisionen zugeschnittenen Formulierung des § 30 Abs. 2 VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Amtsrevision zulässig. Als „unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber“ ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen. In diesem Zusammenhang obliegt es der eine Amtsrevision erhebenden Partei, bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände im Einzelnen darzutun, aus denen sich ein solcher „unverhältnismäßiger Nachteil“ ergibt (vgl. VwGH 19.3.2020, Ra 2020/10/0016, mwN).
4 Der vorliegende Antrag führt keinerlei von der Amtspartei zu vertretende öffentliche Interessen ins Treffen, die durch eine Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit beeinträchtigt würden, sodass er schon aus diesem Grund abzuweisen war.
Wien, am 2. März 2021