Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des G, vertreten durch Bischof Zorn + Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Seilerstätte 18 20, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 1. September 2020, Zl. LVwG 53.6 1495/2020 5, betreffend Neuregulierung nach dem StELG 1983 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Agrarbezirksbehörde für Steiermark), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. Mai 2020 wurde ein bestimmter Einforstungsplan nach dem Steiermärkischen Einforstungs Landesgesetz 1983 (StELG 1983) dahingehend geändert und ergänzt, dass die Eigentümer der berechtigten Liegenschaften und deren Beauftragte mit näheren Maßgaben berechtigt seien, einen bestimmten abgeschrankten Weg zu benützen. Dazu seien auch entsprechende Schlüssel zur Verfügung zu stellen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Wegeigentümers des nunmehrigen Revisionswerbers als unbegründet ab.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die mit dem Antrag verbunden ist, ihr aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
4 Diesen Antrag begründet der Revisionswerber damit, dass mit dem für die Dauer des Revisionsverfahrens zeitlich uneingeschränkt möglichen Befahren des Weges mit Fahrzeugen eine „Störung seines Rechts“ er übe vor allem in der Herbstzeit die Jagd aus verbunden sei. Außerdem entstünden durch die Anfertigung von Schlüsseln Kosten, welche im Falle des Obsiegens einen verlorenen Aufwand darstellten. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
5 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
6 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass eine revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. VwGH 5.12.2019, Ra 2019/07/0119, mwN).
7 Die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteiles erfordert die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der revisionswerbenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. VwGH 19.12.2017, Ra 2017/07/0079, mwN).
8 Diesen Anforderungen wird das Vorbringen zu nicht näher konkretisierten Beeinträchtigungen bei der Jagd und den nicht bezifferten Kosten für die Anfertigung von Schlüsseln nicht gerecht.
9 Mangels Konkretisierung des vom Revisionswerber behaupteten Nachteils war eine Beurteilung, ob dieser allenfalls unverhältnismäßig wäre, nicht möglich. Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 26. November 2020
Rückverweise