Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der C Projektentwicklungs GmbH, vertreten durch die hba Held Berdnik Astner Partner Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Karmeliterplatz 4, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 28. Oktober 2019, LVwG 50.17-1651/2019-12, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Stadtsenat der Stadt Graz; mitbeteiligte Partei: MMag. phil. E, vertreten durch Dr. Gerhard Richter und Dr. Rudolf Zahlbruckner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Bürgergasse 13; weitere Partei:
Steiermärkische Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 9. Mai 2019 wurde der mitbeteiligten Partei die baurechtliche Bewilligung zum plan- und beschreibungsgemäßen Um- und Zubau beim Hofgebäude auf einem näher genannten Grundstück in Graz unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Die von der Revisionswerberin, einer Miteigentümerin eines im Osten an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks und eines an dieses wiederum im Osten angrenzenden Grundstücks, dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark (LVwG) vom 28. Oktober 2019 abgewiesen.
2 Ihre gegen das angefochtene Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision verband die Revisionswerberin mit dem Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
3 Begründend verwies sie zunächst auf die Bauvorhaben (der mitbeteiligten Partei) des Neubaus "mit 13 Vorhaben" (gemeint wohl: 13 Wohneinheiten) mit dem eigenen projektierten Keller (Anmerkung: zu diesem Bauvorhaben ist ein Revisionsverfahren zur hg. Zl. Ra 2020/06/0040 anhängig) und eines bereits rechtskräftig bewilligten "Keller(s) zu Lagerzwecken", welcher den gesamten Raum des erstgenannten Kellers ausfülle. Bis zur Erteilung einer Änderungsbewilligung widersprächen einander diese beiden Bauvorhaben, sie seien dadurch kumulativ undurchführbar. Entgegen der Rechtsauffassung in der angefochtenen Entscheidung greife die Baubewilligung des Neubaus mit 13 Wohneinheiten bei demselben Bauplatz in den Rechtsbestand des früher bewilligten "Keller(s) zu Lagerzwecken" ein "und ändert deren Inhalt in rechtsförmiger Weise".
4 Mit der Ausübung der eingeräumten Berechtigung durch die mitbeteiligte Partei sei jedoch für die Revisionswerberin ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG verbunden. Die Revisionswerberin habe bereits im Verfahren vorgebracht, durch die genehmigte bauliche Anlage "mit Gefährdungen und unzumutbaren Belästigungen durch Wassereintritte" konfrontiert zu sein. Es bestehe auch die begründete Besorgnis, dass sie mit der Ausübung der Berechtigung "unzumutbaren Belästigungen wie Wässer-, Schall, Licht-, oder Hitzeimmission ausgesetzt ist und dadurch Beeinträchtigungen der Bewohner sowie Schäden auf dem Grundstück der Revisionswerberin, insbesondere im Bereich der Tiefgarage, zu erwarten sind".
5 Mangels Einholung von Gutachten aufgrund der fehlenden Berücksichtigung "der anderen Vorhabensteile" hätten Immissionen und Wechselwirkungen nicht festgestellt werden können. Das LVwG habe seine Auffassung, durch die Errichtung und den Bestand des in Rede stehenden Um- und Zubaus komme es zu keinen unzumutbaren Belästigungen der Revisionswerberin, "auf eine Rechtsansicht gestützt, die nicht den gesamten Bauplatz und alle darauf befindlichen Bauvorhaben behandelt". Zur Beurteilung der tatsächlichen Betroffenheit fehlten weitere Erhebungen. Diese seien trotz des dahingehenden Vorbringens der Revisionswerberin unterlassen worden. Es könne nicht vom Zutreffen der dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegenden Annahmen des LVwG ausgegangen werden. Die Frage, welcher Art und Dauer die zu erwartenden Immissionen der baulichen Anlage seien und welche Einwirkungen diese auf die Revisionswerberin auszuüben vermögen, seien nicht abschließend geklärt worden.
6 Die Revisionswerberin - so die fortgesetzte Begründung des Aufschiebungsantrags - "wäre durch die Durchführung des vorliegenden Um- Zubaus den oben dargelegten - aufgrund der Verfahrensergebnisse nicht auszuschließenden - unzumutbaren Beeinträchtigungen und negativen Immissionen auf ihre Liegenschaft ausgesetzt".
7 Die mitbeteiligte Partei beantragte, dem Aufschiebungsantrag nicht stattzugeben.
8 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
9 Nach ständiger hg. Rechtsprechung hat der Antragsteller bereits in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil liege, wobei der Verwaltungsgerichtshof an die Konkretisierungspflicht strenge Anforderungen stellt. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über den eintretenden Nachteil ab (vgl. VwGH 30.8.2019, Ra 2019/10/0134, mwN).
10 Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung. Ferner ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu prüfen. Demzufolge hat der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen (vgl. VwGH 30.1.2020, Ra 2019/06/0269, mwN).
11 Die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden (vgl. VwGH 20.12.2019, Ra 2019/06/0268, mwN). 12 Vor diesem Hintergrund wird mit dem zitierten Vorbringen der Revisionswerberin, gemäß dem nicht eingehender erläuternd "Gefährdungen und unzumutbare Belästigungen durch Wassereintritte" bzw. "unzumutbare Belästigungen wie Wässer-, Schall, Licht-, oder Hitzeimmission" sowie "Beeinträchtigungen der Bewohner sowie Schäden auf dem Grundstück der Revisionswerberin" befürchtet würden, dem dargelegten Konkretisierungsgebot nicht entsprochen. Bereits deshalb musste dem Antrag ein Erfolg versagt bleiben, ohne dass an dieser Stelle auf die aufgeworfene Frage allenfalls widersprechender Vorhaben der mitbeteiligten Partei näher einzugehen ist.
Wien, am 28. April 2020