JudikaturVwGH

Ra 2020/04/0031 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
Verwaltungsgerichtsbarkeit
31. Oktober 2023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Hainz Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des A P in W, vertreten durch Dr. Martin Wandl und Dr. Wolfgang Krempl, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Kremser Gasse 19, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 21. November 2019, Zl. VGW 021/014/13016/2019/E 1, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 1. Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 18. September 2019, Ra 2019/04/0086, verwiesen.

2 2.1. Im fortgesetzten Verfahren erließ das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) das nunmehr in Revision gezogene Erkenntnis vom 21. November 2019, mit dem die Beschwerde des Revisionswerbers mit näher genannten Maßgaben neuerlich abgewiesen wurde. Das Verwaltungsgericht änderte unter anderem Spruchpunkt 6. des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend ab, dass nunmehr auch Auflagenpunkt 80 der gemäß § 367 Z 25 GewO 1994 maßgeblichen Bescheidauflagen in der Tatumschreibung sowie als verletzte Rechtsvorschrift angeführt wurde.

Die Erhebung einer Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.

3 2.2. Begründend führte das Verwaltungsgericht zur „Mitzitierung“ des Auflagepunktes 80 aus, dass nach der Auflage 79 die elektrische Anlage vor ihrer Inbetriebnahme einer Erstüberprüfung zu unterziehen sei und dann alle fünf Jahre wiederkehrend überprüft werden müsse bzw. nach einer wesentlichen Änderung oder Erweiterung der elektrischen Anlage einer neuerlichen Erstüberprüfung zu unterziehen sei. In welcher Form einen Nachweis darüber gegenüber der Gewerbebehörde zu erfolgen habe, werde in der Auflage 79 nicht normiert. Insoweit treffe die Auflage 80 eine nähere Regelung, wonach die Ergebnisse sowie die Überprüfungsumfänge der Erst und Wiederholungsprüfungen (unter anderem der elektrischen Anlage) in Prüfbefunden zu dokumentieren und in der Betriebsanlage zur Einsichtnahme durch die Aufsichtsorgane der Behörden bereitzuhalten seien.

4 Mit der Mitzitierung der Auflage 80 erfolge daher lediglich eine Präzisierung der verletzten Verwaltungsbestimmung und kein „Austausch der Tat“.

5 3. Gegen dieses Erkenntnis brachte der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision ein.

6 4. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 5. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird dem Erfordernis der gesonderten Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird (§ 28 Abs. 3 VwGG), nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan. Der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt (vgl. VwGH 6.2.2023, Ra 2023/04/0007, mwN).

10 In der gesonderten Zulassungsbegründung ist zudem konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 28.7.2021, Ra 2021/07/0055, mwN).

11 Die vorliegende außerordentliche Revision wird diesen Vorgaben nicht gerecht:

Unter der Überschrift „Zur Zulässigkeit der Revision“ wird in weiten Teilen ausschließlich auf die behauptete Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Ein konkreter Bezug zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird dabei nicht hergestellt. Im Übrigen erschöpft sich die vorliegende Zulässigkeitsbegründung ausschließlich in pauschalen Behauptungen.

Die vorliegende Revision erweist sich schon insofern gemäß § 34 VwGG nicht zu ihrer Behandlung geeignet.

12 6. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 31. Oktober 2023

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