Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Landeshauptmannes von Wien, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 21. Dezember 2018, VGW- 151/011/9793/2018-7, betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Partei: E, vertreten durch Dr. Gerfried Höfferer, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Praterstern 2/1. DG), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist auch bei einer Amtsrevision zulässig (vgl. VwGH 20.4.2018, Ra 2017/22/0225, mwN). Als unverhältnismäßiger Nachteil für die revisionswerbende Partei ist dabei eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen (vgl. VwGH 23.5.2018, Ra 2018/17/0089). Im Aufschiebungsverfahren ist die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen und es haben daher Mutmaßungen über den voraussichtlichen Verfahrensausgang außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit der Entscheidung ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (siehe VwGH 7.9.2018, Ra 2018/22/0168, mwN).
3 Der Revisionswerber begründet den Aufschiebungsantrag damit, dass dem Mitbeteiligten, der sich derzeit noch in Nigeria aufhalte, aufgrund des angefochtenen Erkenntnisses ein Aufenthaltstitel zu erteilen und ihm die Einreise in das Bundesgebiet zu ermöglichen sei. Im Fall der Aufhebung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien durch den Verwaltungsgerichtshof wäre das Niederlassungsverfahren wieder beim Verwaltungsgericht anhängig. Eine Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung wäre daher "mit erheblichen faktischen und rechtlichen Schwierigkeiten im Bereich der durchzuführenden Rückabwicklung von Niederlassungsverfahren verbunden". 4 Die bloße Verpflichtung zur Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit stellt keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen dar. Soweit der Revisionswerber faktische und rechtlichen Rückabwicklungsschwierigkeiten ins Treffen führt, legt er nicht konkret dar, welcher unverhältnismäßige Nachteil damit fallbezogen verbunden wäre (vgl. zur Konkretisierungspflicht den angeführten Beschluss Ra 2017/22/0225).
5 Dem Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war somit nicht stattzugeben.
Wien, am 5. April 2019
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