Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. inSporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision der L C, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das am 29. Mai 2019 mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, W117 2215850-3/7Z (schriftliche Ausfertigung vom 10. Juli 2019 zu W 117 2215850-3/14E), betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerberin, eine nigerianische Staatsangehörige, hatte wiederholt in Italien (erstmals am 8. August 2014) und Österreich (erstmals am 21. August 2014) ohne Erfolg Anträge auf internationalen Schutz gestellt.
2 Mit Bescheid vom 2. März 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ihren (in Österreich) vierten am 24. März 2017 gestellten Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich ab. Es erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel, erließ gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung der Revisionswerberin nach Nigeria zulässig sei.
Mit Erkenntnis vom 11. April 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eine dagegen erhobene Beschwerde (mit einer hier nicht wesentlichen Maßgabe) als unbegründet ab.
3 Am 7. März 2019 wurde die im Bundesgebiet verbliebene Revisionswerberin aufgegriffen, wobei ihr rechtswidriger Aufenthalt festgestellt wurde. Nach ihrer Vernehmung verhängte das BFA mit Mandatsbescheid vom Tag darauf über die Revisionswerberin gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung ihrer Abschiebung. Die Haft dauerte bis zur Abschiebung nach Nigeria (laut Mitteilung des BFA: am 25. Juli 2019) an.
4 Einem weiteren am 2. April 2019 gestellten Asylfolgeantrag wurde mit Bescheid des BFA vom 11. April 2019 (vom BVwG bestätigt am 18. April 2019) gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz rechtskräftig abgesprochen. Der Asylfolgeantrag wurde im Juni 2019 gemäß § 68 AVG zurückgewiesen.
5 Eine gegen den Schubhaftbescheid vom 8. März 2019 sowie die Anhaltung in Schubhaft erhobene Beschwerde der Revisionswerberin vom 12. März 2019 wies das BVwG mit am 18. März 2019 verkündetem und am 24. April 2019 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet ab. Das BVwG stellte gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Das Erkenntnis ist vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts unbekämpft geblieben.
6 Mit dem nunmehr angefochtenen (in mündlicher Verhandlung vom 29. Mai 2019 verkündeten und am 10. Juli 2019 schriftlich ausgefertigten) Erkenntnis wies das BVwG eine weitere Beschwerde der Revisionswerberin vom 24. Mai 2019-gerichtet gegen ihre Anhaltung in Schubhaft ab 23. März 2019-gemäß § 76 Abs. 2 Z 2, Abs. 3 Z 1 und Abs. 6 FPG iVm § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG als unbegründet ab. Das BVwG stellte gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Es traf gemäß § 35 VwGVG eine diesem Ergebnis entsprechende Kostenentscheidung und sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
7 Begründend verwies das BVwG-soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung-darauf, dass die ohne Angehörige in Österreich lebende Revisionswerberin schon wiederholt untergetaucht sei und sich ihren Asylverfahren (etwa dem in Italien geführten durch Ausreise nach Österreich) entzogen habe. Auch zuletzt habe sie nicht an ihrer Meldeadresse gewohnt, die tatsächlich genutzte Wohnung sei nicht hervorgekommen. Nach ihrem Aufgriff sei sie nicht zu einem Rückkehrberatungsgespräch bereit gewesen. Sie sei seitens der Botschaft Nigerias als nigerianische Staatsangehörige identifiziert worden, habe die Ausstellung eines (mangels gültigen Reisepasses erforderlichen) Heimreisezertifikates aber durch (näher dargestellte) unrichtige Angaben über ein Aufenthaltsrecht in Österreich sowie offene behördliche Verfahren verzögert. Es sei somit insgesamt Fluchtgefahr zu bejahen, der nicht durch Anwendung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG ausreichend begegnet werden könne. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG sei festzustellen, dass diese Voraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG unverändert vorlägen.
8 Die dagegen bereits am 11. Juni 2019 erhobene Revision erweist sich als unzulässig.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
10 In dieser Hinsicht macht die Revisionswerberin geltend, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht zu erwarten gewesen sei, sodass sich die Schubhaft schon von daher als unzulässig erweise. Darüber hinaus hätte einem Sicherungsbedarf durch Anwendung gelinderer Mittel, etwa einer Verpflichtung zu regelmäßigen Meldungen, wirksam begegnet werden können.
11 Letzterem ist zu entgegnen, dass die Frage, ob konkret von einem Sicherungsbedarf bzw. von (erheblicher) Fluchtgefahr auszugehen sei, stets eine solche des Einzelfalles ist, die daher nicht generell zu klären und als einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel ist, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde. Das gilt sinngemäß auch für die Frage, ob von einem Sicherungsbedarf auszugehen ist, dem nur durch Schubhaft und nicht auch durch gelindere Mittel begegnet werden kann, sowie für die Frage, ob sich die Schubhaft nach Abwägung der wechselseitigen Interessen als verhältnismäßig erweist (vgl. dazu etwa VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0187, Rn. 8; VwGH 7.3.2019, Ra 2018/21/0139, Rn. 6, und VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0111, Rn. 8, jeweils mwN).
12 Unter Berücksichtigung wiederholter Reisebewegungen zwischen Österreich und Italien, des meldebehördlich nicht registrierten Lebens der Revisionswerberin an einer bis zuletzt nicht hervorgekommenen Anschrift und der daraus folgenden mangelnden Erreichbarkeit für die Fremdenbehörde kann die Aufrechterhaltung der Schubhaft auch ab dem 23. März 2019 unter dem allein angesprochenen Gesichtspunkt „Fluchtgefahr“ nicht als unvertretbar angesehen werden.
13 Die (sich letztlich bestätigende) Annahme der Möglichkeit, ein Heimreisezertifikat zu erlangen und damit die (inzwischen erfolgte) Abschiebung durchzuführen, erscheint aufgrund der unbestritten vorliegenden Identifizierung der Revisionswerberin als Staatsangehörige Nigerias durch ihre Vertretungsbehörde auch vor dem Hintergrund als plausibel, dass es bei der Ausstellung seitens der nigerianischen Behörden zu Verzögerungen kam. Deren Ursachen bleiben für dieses Ergebnis ohne Bedeutung, weil hieraus zu keinem Zeitpunkt eine Weigerung der Vertretungsbehörde entnommen werden konnte, innerhalb einer noch als verhältnismäßig anzusehenden Haftdauer ein Ersatzreisedokument auszustellen.
14 Der Revisionswerberin gelingt es somit insgesamt nicht, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen. Ihre Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 19. September 2019
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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