Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S (geboren 1986), vertreten durch Mag. Susanna Perl-Böck, Rechtsanwalt in 1010 Wien, als bestellte Verfahrenshelferin, diese vertreten durch Mag. Arthur Koderhold, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 1, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts
vom 8. Mai 2019, Zl. W197 2187119-1/14E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 In der gegenständlichen Asylangelegenheit verband der Revisionswerber seine Revision mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und brachte zusammengefasst vor, der sofortige Vollzug der angefochtenen Entscheidung wäre für ihn aus näher genannten Gründen mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. 3 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 4 Im vorliegenden Fall hat der Revisionswerber hinreichend dargetan, dass ihm im Falle der Abschiebung nach Afghanistan ein unverhältnismäßiger Nachteil drohen könnte. Zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen, die einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, wurden nicht geltend gemacht.
5 Dem Antrag war daher stattzugeben.
Wien, am 30. September 2019
Rückverweise