Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des Y P in W, vertreten durch Dr. Metin Akyürek, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Köstlergasse 1/23, gegen den Beschluss und das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 16. April 2019, LVwG-AV-2/001-2018, betreffend einen Abbruchauftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Gemeinde V; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Auslegung einer konkreten Berufung (hier: dass sie nur gegen die Leistungsfrist und nicht gegen den gesamten baupolizeilichen Auftrag gerichtet war) betrifft nur den Einzelfall und damit keine grundsätzliche Rechtsfrage (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0247, mwN). Dass diese im Einzelfall erfolgte Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre, zeigen die Revisionszulässigkeitsgründe nicht auf und ist auch nicht ersichtlich (vgl. wiederum VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0247, mwN): Insbesondere ist das Verwaltungsgericht (S 11 der angefochtenen Entscheidung) vom ausdrücklich nur auf die Leistungsfrist bezogenen Berufungsantrag (im ersten Berufungsschriftsatz) ausgegangen und hat festgehalten, dass im zweiten Berufungsschriftsatz nur eine ergänzende, wiederum nur auf eine Fristerstreckung abzielende Begründung enthalten war. Das Verwaltungsgericht hat zwar auch festgehalten, dass im zweiten Berufungsschriftsatz zunächst allgemein "Einspruch" gegen den Bauauftrag erhoben wurde (Seite 3 des angefochtenen Erkenntnisses). Wenn es bei seiner Beurteilung beider Schriftsätze zusammen auf Grund der Begründung des zweiten Schriftsatzes aber trotzdem zu dem Schluss kam, dass sich die Berufung nur gegen die Leistungsfrist richtete, kann nicht gesagt werden, dass diese im Einzelfall erfolgte Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre. 5 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 25. September 2019
Rückverweise