Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, in der Revisionssache des M H, vertreten durch Mag. Ute Maria Staudenherz-Uttilinger, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Marc-Aurel-Straße 6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. Februar 2018, W114 2173714- 1/9E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 23. Oktober 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2 Mit Bescheid vom 27. September 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, es sei zu berücksichtigen, dass der Revisionswerber sich einer Operation an der Wirbelsäule unterzogen habe, bei der eine Platte implantiert worden sei, die den Revisionswerber zu einer "unnatürlichen Haltung" zwinge. Auch wenn der Revisionswerber keine Medikamente nehme und sich nicht in ärztlicher Behandlung befinde, könne dies in Zukunft jederzeit erforderlich sein. Der Revisionswerber sei "nach eigenem Vorbringen" aufgrund "dieser Verletzung" nicht in der Lage zu arbeiten. Die medizinische Versorgung in Afghanistan sei nach den Länderfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis trotz erkennbarer Verbesserungen weiterhin unzureichend. Es wäre erforderlich gewesen, die angespannte wirtschaftlichen Situation und die schlechten Sicherheitslage in Afghanistan in Zusammenhalt mit der mangelhaften medizinischen Versorgung bzw. der Erkrankung des Revisionswerbers "anhand der Kriterien des EGMR zu Art. 3 MRK" zu beurteilen. Das habe das Bundesverwaltungsgericht verabsäumt.
8 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in Österreich zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung in seinem Herkunftsstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, soweit der Betroffene tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung hat. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt eine Abschiebung in den Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Herkunftsstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. etwa VwGH 22.3.2017, Ro 2017/18/0001; 21.2.2017, Ra 2017/18/0008, unter Verweis auf EGMR 13.12.2016, Paposhvili/Belgien , 41738/10).
9 Nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Revisionswerber einer Operation an der Halswirbelsäule unterzogen, ist bei dem nunmehr erreichten Zustand aber nicht mehr behandlungsbedürftig und ohne Beschränkungen arbeitsfähig.
10 Davon ausgehend liegt keine Erkrankung des Revisionswerbers vor, durch die außergewöhnliche Umstände im Sinn der dargestellten Rechtsprechung begründet würden, die einer Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan entgegenstünden. Die Revision zeigt auch im Übrigen nicht auf, dass die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach der junge und arbeitsfähige Revisionswerber - jedenfalls bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung - in Kabul eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative vorfinde, im vorliegenden Fall unvertretbar erfolgt wäre (vgl. dazu zu der in den entscheidungswesentlichen Punkten auf vergleichbarer Sachverhaltsgrundlage ergangenen Rechtsprechung VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001, mwN).
11 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 18. Oktober 2018
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