Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der J, geboren am 2015 und 2. der H, geboren 2018, beide vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2018, 1) Zl. W192 2163507-1/7E und 2) Zl. W192 2188914- 1/2E, betreffend Asylangelegenheiten, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - die Anträge der Revisionswerberinnen auf internationalen Schutz in Österreich als unzulässig zurück, sprach aus, dass Deutschland für die Prüfung der Anträge zuständig sei, ordnete die Außerlandesbringung der Revisionswerberinnen an und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Deutschland zulässig sei. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, welche mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde.
2 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3 Da mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerberinnen - im Hinblick auf die angeordnete Außerlandesbringung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. VwGH 22.5.2017, Ra 2017/18/0005, mwN) und zwingende öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, nicht ersichtlich sind, war dem Antrag stattzugeben.
Wien, am 11. Mai 2018
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