Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge des 1. G, geboren 1983, der 2. S, geboren 1986, des 3. N, geboren 2008, und des 4. I, geboren 2009, alle vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 49, den gegen die Erkenntnisse vom 22. August 2018, 1) Zl. L518 2184644-2/5E,
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen stattgegeben.
1 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerden der Revisionswerber gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom jeweils 11. Juni 2018, mit denen die Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz abgewiesen, Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, Rückkehrentscheidungen erlassen, ausgesprochen wurde, dass die Abschiebung der revisionswerbenden Parteien nach Georgien zulässig sei, und einer Beschwerde jeweils die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, als unbegründet ab. Hinsichtlich der erst- und zweitrevisionswerbenden Parteien erließ das BFA zudem jeweils ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot, welches vom BVwG auf zwei Jahre herabgesetzt wurde.
2 Gegen diese Erkenntnisse richten sich die vorliegenden außerordentlichen Revisionen, mit denen Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden sind.
3 Das BFA hat sich zu diesen Anträgen innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert.
4 Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb den Anträgen stattzugeben war.
Wien, am 7. März 2019
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