Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des Dipl.- Ing. Dr. P, sowie der 2. Dr. E und 3. Dr. V, alle vertreten durch die Winkler Reich-Rohrwig Illedits Wieger Rechtsanwälte-Partnerschaft in 1010 Wien, Gonzagagasse 14, der gegen das am 11. Juni 2018 mündlich verkündete und am 18. Juli 2018 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, W176 2009537-1/22E, betreffend Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Erhaltung eines näher bezeichneten Wohn- und Geschäftshauses in Wien -ausgenommen das Innere der Wohnungen - gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz im öffentlichen Interesse gelegen sei.
2 Gegen dieses richtet sich die mit einem Antrag auf aufschiebende Wirkung verbundene außerordentliche Revision der revisionswerbenden Parteien.
3 Der Verwaltungsgerichtshof hat auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision gemäß § 30 Abs. 2 VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Um die vom Gesetz geforderte Interessensabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa den Beschluss eines verstärkten Senats vom 25. Februar 1981, VwSlg 10.381 A/1981) erforderlich, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der vom Revisionswerber behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.
5 Die revisionswerbenden Parteien führen unter diesem Gesichtspunkt im Wesentlichen aus, eine Unterschutzstellung als Denkmal bedeute einen einschneidenden Eingriff in die persönliche Verfügungsgewalt, der mit "massiver Vermögensvernichtung" verbunden sei. Da durch die - das gegenständliche Gebäude umfassende - Schutzzone "Innere Stadt" der Wiener Bauordnungsnovelle 1972 der Schutz des Erscheinungsbilds der Fassade gegeben sei, erscheine vor einer endgültigen Beendigung des Unterschutzstellungsverfahrens eine möglicherweise vorübergehende Zuständigkeit des Bundesdenkmalamts "wenig zielführend".
6 Mit diesen allgemein gehaltenen Ausführungen zeigen die revisionswerbenden Parteien einen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht auf; ein solcher ist nach der Lage des Falles auch nicht ohne weiteres zu erkennen (siehe zu Fällen nach dem Denkmalschutzgesetz etwa VwGH 26.3.2012, AW 2012/09/0006; 29.8.2005, AW 2005/09/0024; 29.7.2004, AW 2004/09/0029; 27.2.2003, AW 2003/09/0002).
Wien, am 10. September 2018
Rückverweise