Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, vertreten durch Dr. Ingo Riß, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Gußhausstraße 14 Top 7, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2018, W255 2174664-2/18E, betreffend Einstellung der Notstandshilfe, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt (vgl. VwGH (verstärkter Senat) 25.2.1981, VwSlg. 10.381A), hat der Revisionswerber - unabhängig vom notwendigen Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses an einem ungesäumten Vollzug - in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Es ist also erforderlich, dass im Antrag konkret darlegt wird, aus welchen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen. Der Revisionswerber hat den ihm drohenden unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteil durch nachvollziehbare Dartuung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. VwGH 4.7.2017, Ra 2017/08/0039, mwN).
Diesen Anforderungen wird der vorliegende Aufschiebungsantrag nicht gerecht. Der Revisionswerber macht lediglich geltend, "der unverhältnismäßige Nachteil (...) durch die Einstellung der Notstandshilfe" sei "evident"; es lägen "keine relevanten öffentlichen Interessen oder Interessen anderer Parteien, die den sofortigen Vollzug erfordern würden", vor.
Mit diesem Vorbringen vermag der Revisionswerber jedoch keinen unverhältnismäßigen Nachteil im oben aufgezeigten Sinn darzulegen. Der Revisionswerber unterlässt es, im Sinn der dargestellten Rechtsprechung konkret und nachvollziehbar darzutun, aus welchen Umständen - insbesondere aus welchen konkreten wirtschaftlichen Folgen im Hinblick auf seine konkreten gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse - durch einen nicht aufgeschobenen Vollzug ein unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Nachteil drohen sollte. Mangels ausreichender Konkretisierung kann daher eine Interessenabwägung zu Gunsten des Revisionswerbers nicht vorgenommen werden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind nach Lage des Falls auch nicht ohne weiteres zu erkennen.
Schon aus diesen Erwägungen war daher dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben.
Wien, am 28. August 2018
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