JudikaturVwGH

Ra 2018/07/0385 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
17. August 2018

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der revisionswerbenden Parteien 1. E, 2. MMag. S, 3. M, 4. M L, 5. M H, 6. M R, 7. D, 8. G, 9. W, 10. A, 11. K, 12. E, 13. J, 14. E, 15. R, 16. H, 17. H W, 18. P, 19. K T, 20. N, 21. R S, 22. P S und 23. S, alle vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8/I, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 23. Mai 2018, LVwG 46.34 2807/2017 3, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Liezen; mitbeteiligte Partei: Land Steiermark, vertreten durch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 16 Verkehr und Landeshochbau, in 8010 Graz, Stempfergasse 7), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

1 Mit dem im Spruch zitierten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 23. Mai 2018 wurde die unter anderem von den revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 31. August 2017, mit dem der mitbeteiligten Partei im Zusammenhang mit einem Straßenbauvorhaben die wasserrechtliche Bewilligung für die Neuerrichtung von drei Brücken und die Verlegung eines Bachbettes, die Errichtung und den Betrieb von Entwässerungseinrichtungen und Gewässerschutzanlagen, die Errichtung eines Kreisverkehrs mit den dazugehörigen Anlagen im Hochwasserabflussbereich, die Anpassung bestehender Durchlässe und die Errichtung eines zusätzlichen Durchlasses sowie die Verrieselung von Oberflächenwässern befristet erteilt worden war, erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2 Ihre gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision verbanden die revisionswerbenden Parteien mit dem Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Nach der ständigen hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von Vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen im angefochtenen Erkenntnis auszugehen. Unter diesen Annahmen sind hiebei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen (vgl. VwGH 19.12.2017, Ra 2017/07/0079, mwN).

5 Zudem hat der Revisionswerber unabhängig von der Frage, ob einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. erneut VwGH 19.12.2017, Ra 2017/07/0079, mwN).

6 Auf die Vermeidung von hohen Rückbaukosten, die der öffentlichen Hand für den Fall des Erfolges der Revision drohten, können die revisionswerbenden Parteien einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mit Erfolg stützen. Dazu bedarf es vielmehr einer Darlegung der Nachteile, die den Antragstellern selbst bei Umsetzung des bekämpften Erkenntnisses in die Wirklichkeit drohen (vgl. VwGH 12.11.2007, AW 2007/07/0059 u.a.).

7 Das Vorbringen, für die Bauführung würden auch Grundstücke benötigt, die sich noch nicht im Eigentum des Projektwerbers befänden, zeigt keinen unverhältnismäßigen Nachteil für die revisionswerbenden Parteien auf, weil sie die von ihnen erwähnten Grundstücke weder konkretisieren noch behaupten, Eigentümer dieser Grundstücke zu sein.

8 Auch mit dem allgemeinen Verweis auf nicht reversible Eingriffe in Fauna und Flora - erwähnt werden die Verlegung von Bachläufen und Auswirkungen auf benachbarte Schutzgebiete - wird kein konkreter unverhältnismäßiger, den Antragstellern drohender Nachteil dargelegt.

9 Dies gilt ebenso für das nicht näher konkretisierte (und inhaltlich offenbar auf die im straßenbaurechtlichen Verfahren erteilte Bewilligung Bezug nehmende) Vorbringen, „die belangte Behörde“ habe sich mit den Schadstoff- und Abgasemissionen und deren Auswirkungen auf den Grundstücken der revisionswerbenden Parteien und den benachbarten Schutzgebieten nicht auseinandergesetzt, sowie für die Ausführungen, es könne mangels Begutachtung der Veränderungen der Schadstoffemissionen durch das Projekt und mangels nachvollziehbarer Feststellungen oder Zählungsergebnisse von angeblichen Staus und Unfällen nicht von vornherein von einem öffentlichen Interesse (an der Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens) ausgegangen werden.

10 Soweit im Aufschiebungsantrag eine wesentlich höhere Belastung des Grundwassers durch das gegenständliche Projekt, insbesondere durch Salzstreuung, und eine Grundwasserbelastung, die die Trink- und Nutzwasserbrunnen näher genannter revisionswerbender Parteien qualitativ beeinträchtige, geltend gemacht wird, ist im Sinne der zitierten Judikatur vorläufig von den unter Verweis auf die Beurteilung des hydrogeologischen Amtssachverständigen erfolgten, nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen, wonach eine Beeinträchtigung der Trink- und Nutzwasserversorgung nicht zu erwarten sei.

11 Da dem vorliegenden Aufschiebungsantrag bereits mangels ausreichender Konkretisierung von mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für die revisionswerbenden Parteien verbundenen unverhältnismäßigen Nachteilen nicht stattzugeben war, ist auf die Frage, ob der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen stünden, nicht mehr einzugehen.

Wien, am 17. August 2018

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