Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der A, vertreten durch Dr. Josef Hofer und Mag. Dr. Thomas Humer, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Dr.-Koss-Straße 2, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 15. Mai 2018, Zl. LVwG-151254/35/VG, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Gemeinderat der Gemeinde Schlatt; mitbeteiligte Partei: R; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Der vorliegende, mit der Revision verbundene Aufschiebungsantrag wird im Wesentlichen mit dem Vorbringen begründet, dass durch die Errichtung der beiden Bauvorhaben der Tierbestand erhöht würde und schon jetzt bestehende unzumutbare Belästigungen und Gesundheitsbeeinträchtigungen verstärkt würden. Durch die Verwirklichung der Bauvorhaben würde die Revisionswerberin vor vollendete Tatsachen gestellt, und eine Beseitigung der Bauvorhaben wäre dann nicht mehr zu erwarten. Sollte über die Revision kassatorisch entschieden werden, käme es zu einem weiteren Behördenverfahren und müssten die Revisionswerberin und ihre im Haus wohnende Mutter, solange die Bauansuchen nicht rechtskräftig abgewiesen seien, unzumutbare Belästigungen und Gesundheitsbeeinträchtigungen hinnehmen. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, und bei Abwägung aller Interessen - der Bewilligungswerber führe den Betrieb in der bestehenden Form weiter - komme man zum Ergebnis, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerberin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa VwGH 18.5.2018, Ra 2018/07/0344, mwN).
4 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen, und es haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des Revisionsverfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichtes auszugehen, was jedenfalls Annahmen betrifft, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 20.11.2017, Ra 2017/05/0239, mwN).
5 Im Übrigen kann die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden, während das Interesse eines Bauwerbers an der baldigen Umsetzung seines Bauvorhabens auf der Hand liegt. Im Fall des Obsiegens des Revisionswerbers als Nachbarn hat allein der Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit des ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen und wäre die Behörde von Amts wegen verpflichtet, für die Beseitigung eines dann konsenslos errichteten Baues zu sorgen (vgl. etwa VwGH 10.9.2014, Ro 2014/05/0065, mwN).
6 Im vorliegenden Fall ist unter Zugrundelegung der dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegenden Sachverhaltsannahmen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind, nicht damit zu rechnen, dass mit der Errichtung und Benützung der bewilligungsgegenständlichen Bauten unzumutbare Belästigungen und Gesundheitsbeeinträchtigungen für die Revisionswerberin eintreten werden. Mit dem genannten - zur Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteiles im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht ausreichend konkretisierten - Antragsvorbringen wird somit ein solcher Nachteil von der Revisionswerberin nicht dargetan.
7 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 6. August 2018
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