JudikaturVwGH

Ra 2017/21/0256 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
25. Januar 2018

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Samonig, über die Revision des S V in W, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. September 2017, G314 2151793- 1/5E, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung insbesondere eines Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Der Revisionswerber ist serbischer Staatsangehöriger. Nachdem er rechtskräftig - insbesondere wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes - zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, erging gegen ihn 2012 eine Rückkehrentscheidung samt unbefristetem Einreiseverbot (letzteres gestützt auf § 53 Abs. 3 Z 5 FPG).

2 Noch vor seiner am 24. Juni 2015 erfolgten bedingten Entlassung aus der Strafhaft beantragte der Revisionswerber die Aufhebung dieses Bescheides. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 22. Februar 2017 gemäß § 60 FPG zurück. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 6. September 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach es überdies aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

3 Der Revisionswerber erhob Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte deren Behandlung mit Beschluss vom 12. Oktober 2017, E 3488/2017-6, ab und trat sie in der Folge dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

4 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der dann eingebrachten (außerordentlichen) Revision, mit der die Antragszurückweisung nur insofern bekämpft wird, als sie das verhängte Einreiseverbot betrifft, erwogen:

5 Regelungen über die Aufhebung eines Einreiseverbotes enthält nur § 60 FPG. Diese Vorschrift hat seit 1. Jänner 2014 folgenden Wortlaut:

"Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung

§ 60. (1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(3) Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen

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