Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober, den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, über die Revision der
1. I Z, 2. M Z, 3. D Z, alle in O, alle vertreten durch Dr. Anke Reisch, Rechtsanwältin in 2500 Baden, Wiener Straße 46, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. August 2017, Zlen. L523 2148119-1/9E (zu 1.), L523 2148121-1/5E (zu 2.) und L523 2148118-1/5E (zu 3.), betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird insoweit, als damit die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen die Erlassung von Rückkehrentscheidungen und die Feststellung der Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Georgien abgewiesen und eine Frist zur freiwilligen Ausreise festgelegt worden ist, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im Übrigen wird die Revision als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Die Erstrevisionswerberin ist die (christlich-orthodoxe) Mutter der minderjährigen Zweitrevisionswerberin und des minderjährigen Drittrevisionswerbers; sie alle sind Staatsangehörige Georgiens.
2 Nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) stammt die Erstrevisionswerberin aus Tiflis und reiste 2001 erstmals in Österreich ein, wo sie sich mit mehreren längeren Unterbrechungen aufhielt. In Österreich lernte sie ihren jetzigen Lebensgefährten, einen armenischen Staatsangehörigen und Jesiden, kennen. Dieser Beziehung entstammen zwei Kinder (die Zweitrevisionswerberin und der Drittrevisionswerber), die beide in Österreich geboren wurden und bisher weder in Georgien noch in Armenien aufhältig waren. Ab dem Jahr 2001 stellte die Erstrevisionswerberin zunächst für sich und in weiterer Folge auch für ihre Kinder in Österreich und mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frankreich und Italien) sowie der Schweiz Anträge auf internationalen Schutz. In der Schweiz hielten sich die erst- bis drittrevisionswerbenden Parteien von November 2002 bis 15. oder 20. Dezember 2002 sowie von 14. Juni 2004 bis Anfang Juli 2004 auf. Zuletzt wurde in Italien, wo sich die revisionswerbenden Parteien von Jänner 2009 bis März 2015 und von 27. Oktober 2015 bis November 2015 aufhielten, ein inhaltliches Asylverfahren durchgeführt und wurden den revisionswerbenden Parteien Aufenthaltstitel erteilt. Seit 24. November 2015 lebt die Erstrevisionswerberin mit ihrem Lebensgefährten, der Zweitrevisionswerberin und dem Drittrevisionswerber wieder in Österreich im gemeinsamen Haushalt. Sonstige familiäre Bindungen zu Österreich bestehen nicht.
3 Am 30. August 2016 stellten die revisionswerbenden Parteien die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
4 Diese Anträge wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheiden jeweils vom 19. Jänner 2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt I. und II.), erteilte keine Aufenthaltstitel nach § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen die revisionswerbenden Parteien Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise der revisionswerbenden Parteien wurde mit 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt IV.).
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die dagegen erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Parteien nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab (Spruchpunkt A) und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B).
6 Begründend führte das BVwG zur Frage des internationalen Schutzes - zusammengefasst - aus, das Fluchtvorbringen der Erstrevisionswerberin sei in einem vorangegangenen, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren bereits behandelt und für nicht geeignet erachtet worden, internationalen Schutz zu rechtfertigen. Insoweit habe sich auch im gegenständlichen Verfahren - aus näher dargestellten Gründen - keine Änderung ergeben. Hinsichtlich einer allfälligen Verletzung des Rechts auf Privatleben der Zweitrevisionswerberin und des Drittrevisionswerbers führte das Verwaltungsgericht aus, dass der in Österreich begonnene Schulbesuch das vergleichsweise stärkste Interesse an einem weiteren Aufenthalt bilde. Da beide Kinder zwar in Österreich geboren, danach jedoch immer wieder außerhalb des Bundesgebietes aufhältig und zuletzt von 2009 bis 2015 in Italien wohnhaft gewesen seien, wo sie ebenfalls die Schule besucht hätten, sei dieses Interesse jedoch erheblich gemindert. Durchgehend in Österreich aufhältig seien die Zweitrevisionswerberin und der Drittrevisionswerber erst seit ihrer Einreise im November 2015 gewesen. Ebenso sei berücksichtigt worden, dass die Zweitrevisionswerberin und der Drittrevisionswerber auf grundlegendem bis gutem Niveau die deutsche Sprache sprechen würden. Zwar seien die Zweitrevisionswerberin und der Drittrevisionswerber bisher weder in Georgien noch in Armenien gewesen, es könne jedoch damit gerechnet werden, dass sie die Sprache lernen würden. Es deute auch nichts darauf hin, dass es der Zweitrevisionswerberin und dem Drittrevisionswerber in Begleitung ihrer Mutter bzw. ihres Vaters nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zunächst vorbringt, dass die Erstrevisionswerberin als Frau einer vulnerablen Gruppe angehöre, für die in Georgien kein ausreichender rechtlicher und behördlicher Schutz vorhanden sei. Diese Gefährdung werde fallbezogen noch dadurch verschärft, dass sie als alleinstehende Mutter zweier von einem Jesiden stammenden Kinder nach Georgien zurückkehren würde, wobei sich die Lage der Jesiden in Georgien in den letzten Jahren insgesamt dramatisch verschlechtert habe. Im Übrigen macht die Revision geltend, dass die Rechte der Zweitrevisionswerberin und des Drittrevisionswerbers völlig missachtet worden seien und das BVwG ihre Situation in seiner Entscheidung nicht einmal erörtert habe. Es handle sich um Kinder, welche in Österreich geboren seien, hier zur Schule gingen und völlig integriert seien. Es wäre unzumutbar, geradezu menschenunwürdig, diese Kinder aus ihrem gewohnten Umfeld herauszureißen.
8 Das BFA hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.
9 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
10 Die Revision ist teilweise zulässig, sie ist auch teilweise begründet.
11 Soweit die Revision die Abweisung der Anträge auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten bekämpft, ist ihr kein Erfolg beschieden. Das BVwG verneinte nämlich das Vorliegen eines Asylgrundes in schlüssiger Weise und führte dazu u.a. aus, dass die Erstrevisionswerberin im Hinblick auf ihre bisherigen negativ abgeschlossenen Asylverfahren keine neuen Fluchtgründe vorgebracht habe bzw. bezüglich der Zweitrevisionswerberin und des Drittrevisionswerbers keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden seien und keine Anhaltspunkte für eine relevante aktuelle asylrelevante Verfolgung bestünden. Die Revision vermochte nicht aufzuzeigen, dass diesbezüglich eine vom VwGH wahrzunehmende Fehlbeurteilung vorläge.
12 Berechtigung kommt der Revision hingegen insoweit zu, als sie sich gegen die Rückkehrentscheidung wendet.
13 Nach der hg. Rechtsprechung sind gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR).
14 Diesen Anforderungen wird das angefochtene Erkenntnis nicht gerecht. Es ist vorauszuschicken, dass die mittlerweile 16- jährige Zweitrevisionswerberin und der 13-jährige Drittrevisionswerber zu keinem Zeitpunkt ihres Lebens in Georgien aufhältig waren, sondern ihre gesamte Sozialisierung außerhalb ihres Herkunftsstaates, davon auch viele Jahre in Österreich, erfahren haben. Dementsprechend erforderte eine am Wohl der Minderjährigen orientierte Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK vor allem eine sorgefältige und nachvollziehbare Beurteilung, ob ihnen im Lichte dieses Umstandes eine Rückkehr nach Georgien (noch) zumutbar ist. Die diese Frage bejahende Begründung des angefochtenen Erkenntnisses erschöpft sich allerdings im Wesentlichen nur in der Vermutung, die Zweitrevisionswerberin und der Drittrevisionswerber hätten bereits den Großteil ihres bisherigen Lebens in verschiedenen Ländern verbracht, weshalb davon auszugehen sei, dass ihre Anpassungsfähigkeit nach wie vor gegeben sei. Dieses Argument vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil die beiden Kinder bereits ein Alter erreicht haben, in dem Anpassungsschwierigkeiten durchaus denkbar sind (zum "adaptable age" vgl. zB VwGH 30.7.2015, Ra 2014/22/0055, oder VfGH 27.9.2013, U2234/2012 ua, sowie die in VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, zitierte Rsp des EGMR), und gerade angesichts der bisherigen Lebensstationen der minderjährigen Kinder ein neuerlicher Wechsel des Lebensmittelpunktes in ein für die Kinder unbekanntes Land zweifelsfrei eine wesentliche zusätzliche Belastung darstellt.
15 Im fortgesetzten Verfahren wird das BVwG daher nach Behebung des Verfahrensmangels im Wege einer - neuerlichen - mündlichen Verhandlung eine Abwägungsentscheidung über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidungen zu treffen haben, die sich an den aufgezeigten rechtlichen Leitlinien orientiert und entsprechend begründet ist.
16 Das angefochtene Erkenntnis war daher im spruchgemäßen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, im Übrigen jedoch gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
17 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 21. März 2018
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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