Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der H, geboren 1991 alias 1990, vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2016, Zl. W185 2128892-1/8E, betreffend eine Asylangelegenheit, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Die Antragstellerin begründete ihren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass der für sie mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung verbundene Nachteil unverhältnismäßig schwerer wiege, als das Interesse der Republik Österreich an einem geordneten Fremdenwesen, weil in ihre persönlichen Grundrechte eingegriffen werde.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Es ist daher nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
Wien, am 28. Oktober 2016