Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Schick sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision der Mag. G K in F, vertreten durch die WKG Korp-Grünbart Rechtsanwälte GmbH in 4910 Ried/Innkreis, Bahnhofstraße 35 a, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 10. März 2016, Zl. LVwG-550761/4/KLe, betreffend eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung (belangte Behörde: Bezirksgrundverkehrskommission Vöcklabruck; mitbeteiligte Partei: M H in F, vertreten durch Dr. Manfred Buchmüller, Untere Marktstraße 21, 5541 Altenmarkt), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission Vöcklabruck vom 10. Dezember 2015 wurde die Übertragung des Eigentumsrechtes an näher bezeichneten Liegenschaften von der Revisionswerberin als Verkäuferin an die Mitbeteiligte als Käuferin grundverkehrsbehördlich genehmigt. Die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erging aufgrund des Urteils des Landesgerichtes Wels vom 19. November 2014, Zl. 36 Cg 14/14 d-47, mit dem die Revisionswerberin verpflichtet worden war, der Mitbeteiligten das Eigentumsrecht an den Liegenschaften "durch dessen bücherliche Einverleibung Zug um Zug gegen Bezahlung eines Barkaufpreises ..., einer monatlichen Leibrente ..., eines Wohnrechtes ... einzuräumen". Begründend hatte das Landesgericht ausgeführt, es sei entgegen den Behauptungen der nunmehrigen Revisionswerberin ein rechtsgültiger Kaufvertrag vorgelegen.
2 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde zurück und erklärte eine ordentliche Revision für unzulässig.
3 Begründend führte es aus, durch die Erteilung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Kaufvertrages komme eine Rechtsverletzung der Vertragspartner und somit auch der Revisionswerberin von vornherein nicht in Frage. Ein Vertragschließender habe ein rechtliches Interesse an der Erteilung einer allenfalls erforderlichen grundverkehrsbehördlichen Genehmigung; dass er in Wahrheit im Gegensatz dazu faktisch das Grundstück behalten wolle und an der Unwirksamkeit des Kaufvertrags interessiert sei, ändere daran nichts.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Die Zulässigkeit der Revision wurde damit begründet, es fehle "eine Rechtsprechung des VwGH zur Frage, ob die Vertragspartner eines genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts durch Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung in ihren Rechten verletzt werden, wenn ein Rechtserwerb bzw. Übertragungsakt rechtsunwirksam ist oder noch nicht stattgefunden hat".
Abgesehen davon, dass gegenständlich eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt und nicht versagt wurde, handelt es sich dabei um eine Rechtsfrage, von der die Lösung des Revisionsfalles nicht abhängt, da lediglich das Rechtsgeschäft, also der Kaufvertrag als solcher, genehmigungspflichtig ist.
6 Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur betont, haben die Partner eines einer behördlichen Genehmigungspflicht unterliegenden Rechtsgeschäfts keinen Anspruch darauf, dass diesem Rechtsgeschäft die behördliche Zustimmung verweigert wird, sofern nicht das betreffende Gesetz anderes vorsieht. Das behördliche Genehmigungsverfahren dient nicht dazu, sich der zivilrechtlichen Verpflichtung auf dem Umweg über dieses Behördenverfahren zu entledigen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. März 2008, Zl. 2007/07/0002, vom 2. Oktober 1997, Zl. 97/07/0067, vom 11. September 2009, Zl. 2009/02/0170, und vom 26. Jänner 2001, Zl. 2000/02/0230).
7 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 29. Juni 2016
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