Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch Heinzle - Nagel Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, der gegen den Bescheid Landespolizeidirektion Wien Verkehrsamt vom 3. Juli 2014, Zl. F/9019/VA/2009, betreffend Erteilung einer Lenkberechtigung unter Einschränkungen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde im Ergebnis ein aufH § 13 Abs. 1 vorletzter Satz FSG gestützter Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 31. Juli 2014, demzufolge die für die Klasse "A" am 9. Juli 2014 und für die Klasse "B" am 24. Juni 2014 erteilte Lenkberechtigung des Revisionswerbers bis zum 6. Mai 2016 befristet und nur unter der Auflage der Vorlage von Haaranalysen auf Drogen in sechsmonatigen Abständen erteilt wurde, bestätigt.
Dagegen richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, die mit dem Antrag verbunden ist, der Verwaltungsgerichtshof wolle der Revision aufschiebende Wirkung zuerkennen.
2.1. Ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2.2. Die durch das angefochtene Erkenntnis bestätigte bloß unter Einschränkungen erteilte Lenkberechtigung ist einem Vollzug iSd. § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich, weil der Revisionswerber durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach der ständigen (auch auf Revisionsverfahren übertragbaren) hg. Rechtsprechung keine bessere bzw. umfassendere Rechtsposition erlangen kann, als er vor der Erlassung der angefochtenen Entscheidung bereits hatte (vgl. aus vielen den hg. Beschluss vom 29. September 2009, Zl. AW 2011/04/0027, mwN.). Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG kann somit das Recht, das nach Auffassung der Revision verweigert wurde - vorliegendenfalls das Recht auf Erteilung einer nicht durch Befristung oder Auflagen eingeschränkten Lenkberechtigung, wie es auch als Revisionspunkt angegeben wird -, nicht gewährt werden (vgl. die bei Mayer/Muzak5 (2015) unter A.I.1. und F.11.2. zu §30 VwGG referierte hg. Judikatur).
Wien, am 26. Februar 2016
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