Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des L L in K, vertreten durch Dr. Tassilo Wallentin, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Gonzagagasse 14/10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 10. Juni 2016, Zl LVwG-S-1415/0001-2016, betreffend Übertretung des EGVG (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Baden), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird bezüglich der Übertretung des Art III Abs 1 Z 4 EGVG (Punkt 5 der Tatumschreibung im verwaltungsbehördlichen Straferkenntnis) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Ein weiterer Kostenzuspruch findet nicht statt.
1 A. Zunächst ist vorauszuschicken, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13. September 2016, Ra 2016/03/0083, das genannte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich bezüglich der Übertretungen des Waffengesetzes 1996 (Punkte 1 bis 4 der Tatumschreibungen im verwaltungsbehördlichen Straferkenntnis) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben hat.
2 B. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Bezirkshauptmannschaft (BH) legte dem Revisionswerber in ihrem Straferkenntnis vom 25. April 2016 für die Tatzeit 25. Juni 2013, 06:00 Uhr, ua auch Folgendes zur Last:
"5. Sie haben durch das Ausstrecken der rechten Hand zum Hitlergruß und den Gebrauch der Worte ‚Heil dem Führer' nationalsozialistisches Gedankengut im Sinne des Verbotsgesetzes verbreitet."
Dadurch habe der Revisionswerber folgende Rechtsvorschrift verletzt: "zu 5. Art III Abs 1 Zif. 4 EGVG".
3 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Revisionswerber eine Geldstrafe von EUR 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 167 Stunden) nach Art III Abs 1 vorletzter Satz EGVG verhängt, der die Verhängung einer Geldstrafe bis zu EUR 2.180,-- vorsieht.
4 C. Die gegen dieses Straferkenntnis gerichtete Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit der angefochtenen Entscheidung gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen, ferner wurde eine ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt.
5 D. Die Revision erweist sich im Ergebnis als zulässig, weil das Verwaltungsgericht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht hinreichend beachtete.
6 Aus den im zitierten Erkenntnis vom 13. September 2016 angestellten Erwägungen ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht bezüglich des Verbots der Doppelbestrafung iSd Art 4 Abs 1 der
7. ZPEMRK die Rechtslage unzutreffend beurteilt hat. Auf diese Erwägungen, die auch für den vorliegenden Fall maßgeblich sind, wird gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen.
7 Darüber hinaus ist Folgendes festzuhalten: Wenn das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der BH als unbegründet abgewiesen hat, ist dies derart zu werten, dass das Verwaltungsgericht ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis erlassen hat, das an die Stelle des beim Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides tritt (vgl dazu VwGH vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032). Damit hat auch das Verwaltungsgericht die von der BH angegebene Tatzeit in seine Entscheidung übernommen. Diese Tatzeit erweist sich allerdings als aktenwidrig. Sowohl aus dem Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich an die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt als auch in der Strafverfügung der BH vom 5. März 2014 ergibt sich zweifelsfrei, dass die revisionswerbende Partei die hier in Rede stehende Tat bereits am 20. April 2013 und nicht erst - wie sich letztlich aus der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ergibt - am 25. Juni 2013 begangen hat. Die Annahme der Tatzeit findet so in der Aktenlage keine Deckung. Damit hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet (§ 42 Abs 2 Z 3 lit a VwGG; vgl VwGH vom 15. Jänner 1977, 2458/76).
8 E. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen prävalierender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung erforderlich gewesen wäre (vgl § 39 Abs 2 Z 4 VwGG sowie ferner die Bestimmung des § 39 Abs 2 Z 3 VwGG, die auch dann einschlägig ist, wenn - wie im Revisionsfall - eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt, die Aufhebung aber wegen des Prävalierens der inhaltlichen Rechtswidrigkeit lediglich nach § 42 Abs 2 Z 1 VwGG erfolgt).
9 Da der Verwaltungsgerichtshof über den Aufwandersatz bereits mit seinem Erkenntnis vom 13. September 2016, Ra 2016/03/0083, entschieden hat, war ein weiterer Abspruch über den Aufwandersatz entbehrlich.
Wien, am 22. November 2016
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