Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Fasching, Mag. Brandl und die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision des H A M in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Schubert, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Straße 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. Juli 2016, Zl. L502 2011759- 1/13E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 1. Juli 2016 wurde die gegen die Verweigerung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen. Das BVwG ging hierbei mit näherer Begründung von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens aus. Es sei nicht feststellbar gewesen, dass der Revisionswerber, wie behauptet, vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat Irak an Demonstrationen teilgenommen habe und deshalb zwei Mal festgenommen worden sei.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Die Revision bringt zum Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG im hierfür alleine maßgeblichen Zulässigkeitsvorbringen (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 18. März 2016, Ra 2015/01/0255) vor, das BVwG sei insofern von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, als ungeachtet des Vorbringens des Revisionswerbers zu seiner Gefährdung im Irak als Sunnit und Familienangehöriger eines ehemaligen Mitgliedes der Baath-Partei im angefochtenen Erkenntnis jegliche Feststellungen in diesem Zusammenhang fehlten. Außerdem sei das BVwG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gruppenverfolgung und zur Begründungspflicht verwaltungsbehördlicher Entscheidungen abgewichen.
6 Der vorliegenden Aktenlage zufolge leitet der Revisionswerber eine asylrelevante Gefährdung seiner Person bereits in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, sowie auch in seiner Beschwerde an das BVwG von der behaupteten Teilnahme an Demonstrationen gegen die irakische Regierung und zwei behaupteten darauffolgenden Inhaftierungen ab.
7 Dieses Fluchtvorbringen wurde vom BVwG nach Durchführung eines mängelfreien Verfahrens mit näherer Begründung als unglaubwürdig beurteilt.
8 Der Verwaltungsgerichtshof ist - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (vgl. für viele den hg. Beschluss vom 15. März 2016, Ra 2014/01/0187).
9 Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23. Februar 2016, Ra 2016/01/0013, mwN). Dass und wodurch dem BVwG ein derartiger krasser Fehler der Beweiswürdigung unterlaufen wäre, wird in der Revision nicht aufgezeigt (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 11. Oktober 2016, Ra 2016/01/0036, mwN). Ein Abweichen des BVwG von der hg. Rechtsprechung zur Begründungspflicht verwaltungsbehördlicher Entscheidungen, wie in der Zulässigkeitsbegründung der Revision - unsubstantiiert - behauptet, ist in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht ersichtlich.
10 Wenn der Revisionswerber weiters ausführt, er sei Sunnit und sein Vater sei ehemaliges ranghohes Mitglied der Baath-Partei, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen im Zusammenhang mit dem - vom BVwG als nicht glaubwürdig erkannten - Fluchtvorbringen erstattet wurde. Mit der bloßen Behauptung von fehlenden Feststellungen zur Lage von Sunniten im Irak bzw. von Familienangehörigen ehemaliger Mitglieder der Baath-Partei wird darüberhinaus nicht dargelegt, welche Länderfeststellungen zu einer günstigeren Entscheidung für den Revisionswerber führen hätten können (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 17. November 2015, Ra 2015/01/0213, mwN).
11 Nach der hg. Rechtsprechung stellt eine Verletzung der Vorgabe des Zugrundelegens aktueller Länderberichte im Erkenntnis des BVwG als Grundlage zur Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern grundsätzlich einen Verfahrensmangel dar; es reicht jedoch nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel darzulegen (vgl. den hg. Beschluss vom 23. Februar 2016, Ra 2016/01/0012, mwN). Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 20. Dezember 2016, Ra 2016/01/0098, mwN). Eine solche Relevanz wird fallbezogen nicht aufgezeigt.
12 Auch mit der Behauptung eines Abweichens des BVwG von einem näher genannten hg. Erkenntnis zur Frage der Gruppenverfolgung wird schließlich eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht dargetan, weil es sich in dem vom Revisionswerber bezeichneten Erkenntnis nicht um die Frage der Verfolgung der sunnitischen Bevölkerungsgruppe im Irak handelte. In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 5. März 2015, Ra 2015/02/0027, mwN). Diesem Erfordernis wird die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht gerecht.
13 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
14 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 28. März 2017