Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, den Hofrat Dr. Kleiser und die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision des S A in W, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. Dezember 2015, Zl. L512 1428351- 2/21E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber ist pakistanischer Staatsangehöriger und stellte am 5. Juli 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 17. Juli 2012 wies das Bundesasylamt (BAA; nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - BFA) diesen Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß §§ 3 und 8 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab und wies den Revisionswerber gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan aus.
2 Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof (AsylGH) mit Erkenntnis vom 21. Mai 2013 als unbegründet abgewiesen. Der Revisionswerber habe eine asylrelevante Verfolgung im Hinblick auf den von ihm angegebenen Fluchtgrund von Streitigkeiten zwischen Sunniten und Schiiten nicht glaubhaft machen können; selbst unter Zugrundelegung seines Vorbringens sei von einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen. Der Antrag auf Gewährung von subsidiärem Schutz sei abzuweisen, da unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht angenommen werden könne, dass dem Revisionswerber bei Rückkehr in sein Herkunftsland eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Der Revisionswerber habe im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens einen Arztbrief in Vorlage gebracht, wonach er linksseitig an einer Nervenschädigung der unteren Extremitäten leide; im Zuge der Einvernahme habe er angegeben, Schmerzen am linken Fuß zu haben. Dem AsylGH seien keine aktuellen medizinischen Unterlagen betreffend diese gesundheitliche Beeinträchtigung vorgelegt worden; es sei daher davon auszugehen, dass der Revisionswerber keiner akuten Behandlungsbedürftigkeit in Österreich unterliege und keine lebensbedrohende Erkrankung gegeben sei. Den herangezogenen Länderfeststellungen sei zu entnehmen, dass die medizinische Versorgung in Pakistan gewährleistet und die diagnostizierte Nervenschädigung dort behandelbar sei.
3 Aufgrund einer vom Revisionswerber dagegen wiederum erhobenen Beschwerde hob der Verfassungsgerichtshof (VfGH) dieses Erkenntnis des AsylGH vom 21. Mai 2013 mit Erkenntnis vom 6. Juni 2014, U 1457/2013, hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz sowie hinsichtlich der Ausweisung nach Pakistan auf und lehnte die Beschwerde im Übrigen ab. Hinsichtlich der Nicht-Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erwuchs das Erkenntnis des AsylGH vom 21. Mai 2013 in Rechtskraft.
4 Begründend führte der VfGH zur Aufhebung der Entscheidung des AsylGH betreffend subsidiären Schutz aus, die konkreten Auswirkungen, insbesondere das Ausmaß der Beeinträchtigung des Revisionswerbers durch die bei diesem diagnostizierte Nervenschädigung, sowie die weitere Entwicklung dieser Erkrankung sei bis zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung offen geblieben. Der AsylGH habe nicht dargelegt, auf welchen Teil der von der Behörde getroffenen Länderfeststellungen er die Feststellung der Behandelbarkeit der Erkrankung des Revisionswerbers in Pakistan stütze; in diesem Punkt wären eigene Länderfeststellungen zur Behandelbarkeit erforderlich gewesen, auch habe sich der AsylGH nicht ausreichend mit den Auswirkungen einer allfälligen dauerhaften Nervenschädigung auf die Lebensführung des Revisionswerbers auseinandergesetzt.
5 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 3. Dezember 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers hinsichtlich des beantragten Status des subsidiär Schutzberechtigten in Fortführung des ursprünglich beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahrens "gemäß § 75 Abs. 19 AsylG" (gemeint wohl: § 75 Abs. 21 AsylG 2005 iVm § 75 Abs. 19 und Abs. 20 leg. cit.) nach Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 8 AsylG 2005 als unbegründet ab und verwies das Verfahren insoweit gemäß § 75 Abs. 20 leg. cit. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurück (Spruchpunkt A). Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B).
6 Begründend hielt das BVwG unter Bezugnahme auf das eingeholte Sachverständigengutachten fest, der Revisionswerber leide an einer höhergradigen Läsion des Nervus ischiadicus und der aus diesem hervorgehenden Nerven. Von einer wesentlichen Besserung des neurologischen Ausfallsmusters sei nicht mehr auszugehen; eine spezifische medizinische Behandlung sei aus neurologischer Sicht nicht notwendig. Im Falle einer Überstellung des Revisionswerbers nach Pakistan sei von keiner Verschlechterung des neurologischen Befundes auszugehen, es bestehe nicht die Gefahr, dass der Revisionswerber im Falle einer Überstellung in seine Heimat in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten könne.
In der durchgeführten mündlichen Verhandlung habe der Revisionswerber angegeben, neue Fluchtgründe geltend machen zu wollen. Das diesbezügliche Vorbringen - er sei dem Ahmadi-Glauben beigetreten und würde bei seiner Rückkehr deswegen verfolgt werden - gründe sich auf Umstände, die nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens mit Erkenntnis des AsylGH vom 21. Mai 2013 in Bezug auf den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten eingetreten seien. Hierüber dürfe das BVwG wegen entschiedener Sache nicht entscheiden, der Revisionswerber habe dies vielmehr im Zuge einer neuerlichen Antragstellung geltend zu machen. Im Hinblick auf die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz führte das BVwG in diesem Zusammenhang unter anderem aus, aus den beigezogenen Länderfeststellungen könne nicht geschlossen werden, dass jeder Ahmadi in Pakistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der landesweiten Gefahr ausgesetzt sei, Opfer der mitunter "sektiererischen Gewalt" gegen Ahmadis zu werden. Nach Würdigung der Berichtslage könne nicht geschlossen werden, dass Ahmadis allein aufgrund ihrer Glaubenszugehörigkeit, ohne hinzukommende persönliche Gefährdungsmerkmale, religiöser oder politischer Verfolgung durch extremistische Sunniten oder durch die pakistanische Regierung ausgesetzt seien. Aufgrund der getroffenen Ausführungen sei davon auszugehen, dass der Revisionswerber nicht vernünftiger Weise damit rechnen müsse, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen Gefahr im Sinne des § 8 AsylG 2005 ausgesetzt zu sein.
7 Der Revisionswerber bringt in der vorliegenden Revision als Zulässigkeitsgründe - zusammengefasst - vor, das BVwG weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Anforderungen an die Aktualität von Länderfeststellungen ab, weil die jüngsten vom BVwG herangezogenen Quellen aus Oktober 2014 stammten, während dessen Entscheidung erst am 3. Dezember 2015 ergangen sei. Zudem fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum "Refoulementschutz in Bezug auf Ahmadis aus Pakistan", da "stichhaltige Anhaltspunkte" dafür bestünden, dass der religiösen Minderheit der Ahmadis alleine aufgrund ihrer Gruppenzugehörigkeit über die bloße Möglichkeit hinaus neben asylrelevanter Verfolgung eine ernste Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bzw. von Folter in Pakistan drohe. Es werde daher durch den Verwaltungsgerichtshof die Frage zu beantworten sein, ob es der "Refoulementschutz nach Art. 33 GFK" "aufgrund der aktuellen Zustände in Pakistan" gebiete, dass "einem Ahmadi" allein aufgrund seiner religiösen Gruppenzugehörigkeit der Status als subsidiär Schutzberechtigter zuzuerkennen sei. Das BVwG habe dadurch, dass es seine Entscheidung auf veraltete Länderberichte gestützt habe, eine willkürliche "Refoulementprüfung" vorgenommen und damit die Rechtsprechung des EGMR verletzt.
8 Die Revision ist unzulässig.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 Mit dem Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision vermag der Revisionswerber eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, von der das Schicksal der Revision abhängt, nicht aufzuzeigen:
13 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung haben die Asylbehörden bei den Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern die zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einbeziehen. Das gilt auch für von einem Verwaltungsgericht geführte Asylverfahren. Auch das BVwG hatte daher seinem Erkenntnis die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen (vgl. zu allem z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2015, Ra 2015/20/0030, mwN).
14 Eine Verletzung dieser Vorgabe stellt einen Verfahrensmangel dar. Es reicht jedoch nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel darzulegen (vgl. den hg. Beschluss vom 23. Februar 2016, Ra 2016/01/0012, mwN). Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. den hg. Beschluss vom 6. Juli 2016, Ra 2015/01/0194, mwN).
15 Eine solche Relevanz wird fallbezogen nicht aufgezeigt, weil das BVwG im bekämpften Erkenntnis auch die vom Revisionswerber vorgelegten Länderberichte bzw. Internetberichte gewürdigt hat und zu dem Schluss kam, dass aus jenen Berichten - gegenüber den vom BVwG herangezogenen Länderfeststellungen - nichts Zusätzliches gewonnen werden könne; es sei nicht zu erkennen, dass die vom BVwG getroffenen Länderfeststellungen die Lage der Ahmadis in Pakistan in Bezug auf die durch den Revisionswerber vorgelegten Berichte tatsachenwidrig darstellten. Dieser Würdigung des BVwG ist der Revisionswerber in den Zulässigkeitsgründen, welche sich auf den allgemeinen Vorhalt der Heranziehung nicht aktueller Länderberichte beschränken, nicht entgegengetreten.
16 Dass dem BVwG im Rahmen seiner Beweiswürdigung - in Bezug auf die hier allein nur mehr zu prüfende Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, wird damit nicht behauptet; dies ist auch fallbezogen nicht erkennbar. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. nochmals den bereits zitierten Beschluss vom 23. Februar 2016, Ra 2016/01/0012, wonach im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat).
17 Vor diesem Hintergrund ist der Annahme des BVwG, wonach sich weder aus den von diesem herangezogenen, noch vom Revisionswerber vorgelegten Länderberichten ergebe, dass jeder Ahmadi in Pakistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der landesweiten Gefahr ausgesetzt sei, Opfer von Gewalt zu werden, sondern immer der konkrete Einzelfall betrachtet werden müsse - wobei im vorliegenden Fall nicht von der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Art. 3 EMRK-Verletzung auszugehen sei - nicht entgegenzutreten.
18 Wenn der Revisionswerber in seiner Zulässigkeitsbegründung weiters - allgemein - vorbringt, es fehle "Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Refoulementschutz in Bezug auf Ahmadis in Pakistan", lässt das diesbezügliche Vorbringen über die Aneinanderreihung verschiedener allgemeiner Berichte hinaus die Herstellung eines konkreten Zusammenhanges mit dem vorliegenden Revisionsfall vermissen.
19 Schließlich vermag auch das Zulässigkeitsvorbringen hinsichtlich einer behaupteten Verletzung von EGMR-Rechtsprechung die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen, weil damit nicht konkret aufgezeigt wird, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das BVwG in seinem Erkenntnis abgewichen sein soll. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig (vgl. den hg. Beschluss vom 6. Juli 2016, Ra 2016/01/0119, mwN).
20 In der Revision werden sohin insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 20. Dezember 2016
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.