Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S (geboren 1991), vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2015, Zl. L512 1428351-2/21E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Um die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 3. Dezember 2015, Zl. Ra 2015/01/0180, mwN).
3 Der Revisionswerber führt unter diesem Gesichtspunkt aus, ihm drohe im Fall einer erzwungenen Rückkehr nach Pakistan asylrelevante Verfolgung und das reale Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK. Öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen und es sei für Dritte damit kein Nachteil verbunden.
4 Mit diesen Ausführungen stellt der Revisionswerber einen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundenen, unverhältnismäßigen Nachteil nicht dar. Zwar wurde ihm weder der Status des Asylberechtigten noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, das Verfahren jedoch im Übrigen zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die mit der vorliegenden Revision angefochtene Entscheidung stellt sohin keinen Titel für die Durchführung einer Abschiebung dar (vgl. nochmals den vorzitierten hg. Beschluss vom 3. Dezember 2015).
5 Der gegenständlichen Revision war daher gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Wien, am 7. Juni 2016