Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Revision des K H in W, vertreten durch Mag. Adalbert Fuhrmann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Teinfaltstraße 4/8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. August 2015, Zl. I403 1420597-2/2E, betreffend Karte für Geduldete (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber, seinen Angaben zufolge ein algerischer Staatsangehöriger, reiste spätestens im Juli 2011 nach Österreich ein und stellte hier einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15. Februar 2012-in Verbindung mit einer Ausweisung nach Algerien-vollinhaltlich abgewiesen.
Der Revisionswerber verblieb in Österreich und beantragte-erstmals im Jänner 2013 und wiederholend im Jänner 2015-insbesondere die Ausstellung einer Karte für Geduldete, weil seine Abschiebung nach Algerien mangels Erlangbarkeit eines Heimreisezertifikates unmöglich sei.
Mit Bescheid vom 10. Juli 2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag gemäß § 46a Abs. 1b FPG ab.
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der dagegen erhobenen Beschwerde keine Folge. Außerdem wies das BVwG einen in der Beschwerde gestellten "Antrag auf Kostenersatz" zurück. Dabei ging das BVwG-betreffend die Abweisung des Antrags auf Ausstellung einer Karte für Geduldete-im Ergebnis davon aus, dass der Revisionswerber das Unterbleiben seiner Abschiebung zu vertreten habe, weil er an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitgewirkt habe; er habe sich nämlich bereits im April 2012 geweigert, Fragen zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikates zu beantworten.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass eine Revision gegen sein Erkenntnis gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Abspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
In der Revision wird unter diesem Bezug geltend gemacht, dass die angefochtene Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "betreffend die Durchführung der beantragten Verhandlung" abweiche.
Dem ist allerdings zunächst zu entgegnen, dass in der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 10. Juli 2015 gar nicht beantragt worden war, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen. Vor allem aber bleibt in der Revision die letztlich die Entscheidung des BVwG tragende Feststellung unbestritten, der Revisionswerber habe sich geweigert, Fragen, die der Erlangung eines Heimreisezertifikates dienen sollten, zu beantworten. Insoweit wird daher kein klärungsbedürftiger Sachverhalt aufgezeigt. Die Revision thematisiert aber auch nicht, dass ausgehend von der eben erwähnten Feststellung des BVwG dieses zu der rechtlichen Schlussfolgerung gelangte, es lägen vom Revisionswerber zu vertretende Gründe vor, dass seine Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich sei, sodass die Ausstellung einer Karte für Geduldete nicht in Betracht komme.
Somit zeigt der Revisionswerber keine für das Ergebnis des vorliegenden Falles entscheidende grundsätzliche Rechtsfrage auf, weshalb seine Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen war.
Wien, am 28. Jänner 2016
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