Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge des 1. D, geboren 1967, 2. G, geboren 1970, beide vertreten durch Mag. Alfred Schneider, Rechtsanwalt in 3180 Lilienfeld, Dörflstraße 2, der gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2015, 1) W220 2110745-1/6E und 2) W220 2110747-1/6E, betreffend Angelegenheiten nach dem Asylgesetz 2005, erhobenen außerordentlichen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen stattgegeben.
Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht-im Beschwerdeverfahren-u.a. die Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 55 und § 57 AsylG 2005), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass deren Abschiebung nach Indien zulässig sei.
Die dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionen, mit denen Anträge auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung verbunden sind, wurden der belangten Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zugestellt und ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
Die belangte Behörde hat keine öffentlichen Interessen geltend gemacht, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung berührt wären.
Wien, am 26. April 2016
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