Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Thoma und Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Baumann, über die Revision des DI M F T und der Mag. T E, beide in E, beide vertreten durch die Themmer, Toth Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Biberstraße 15, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 16. September 2015, Zl. LVwG-AV-177/001-2014, betreffend Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Marktgemeinde E, vertreten durch die Nistelberger Parz Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Bräunerstraße 3), zu Recht erkannt:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionswerber haben der Marktgemeinde E Aufwendungen in der Höhe von 553,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bestätigte mit dem angefochtenen Erkenntnis den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde E vom 10. April 2013, womit dieser den Revisionswerbern eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe nach § 7 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 in näher angeführter Höhe vorgeschrieben hatte. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
2 Mit Bescheid vom 1. März 2006 habe der Bürgermeister der Marktgemeinde E als Baubehörde erster Instanz den Revisionswerbern die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Büro, eines überdachten Pkw-Abstellplatzes und einer straßenseitigen Einfriedung auf der Liegenschaft EZ Grundstück Nr. 913/3 der Katastralgemeinde E bewilligt. Im Zuge des Baubewilligungsverfahrens seien die beiden Grundstücke Nr. 911 und Nr. 913/3 zum Grundstück Nr. 913/3 grundbücherlich vereinigt worden. Auf dem ehemaligen Grundstück Nr. 911 sei eine eingeschossige Sommerhütte im Ausmaß von 20 m2 gestanden. Der damaligen Eigentümerin sei dafür mit Abgabenbescheid vom 6. Februar 1984 eine Wasseranschlussabgabe in näher angeführter Höhe vorgeschrieben worden, welche auch entrichtet worden sei.
3 Mit Bescheid vom 22. Oktober 2008 habe der Bürgermeister der Marktgemeinde E als Baubehörde erster Instanz den Revisionswerbern die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines unterirdischen Kellers im bestehenden Hügel auf der "verfahrensgegenständlichen Liegenschaft" erteilt.
4 Nach Aufforderung durch die Baubehörde sei von den Revisionswerbern mit Schreiben vom 6. Februar 2012 eine Veränderungsanzeige gemäß § 13 Abs. 1 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 über die Fertigstellung der mit Bescheiden vom 1. März 2006 und vom 22. Oktober 2008 bewilligten Bauvorhaben eingereicht worden.
5 Mit Bescheid vom 10. April 2013 habe der Bürgermeister der Marktgemeinde E als Abgabenbehörde erster Instanz den Revisionswerbern wegen der Änderung der Berechnungsfläche "für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft" eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe in näher angeführter Höhe vorgeschrieben. Dabei sei eine Berechnungsfläche von 449,50 m2 für den Bestand nach der Änderung und eine Berechnungsfläche von 95 m2 für den Bestand vor der Änderung (Sommerhütte) zugrunde gelegt worden.
6 Nach Schilderung des weiteren Verfahrensganges und Wiedergabe verschiedener gesetzlicher Bestimmungen setzte sich das Verwaltungsgericht mit der von den Revisionswerbern vertretenen Ansicht auseinander, dass der Abgabenanspruch bereits mit der Benützung des Einfamilienhauses im Jahr 2006 entstanden sei und hielt dem entgegen, dass der Abgabenanspruch mit Einlangen der Veränderungsanzeige im Jahr 2012 entstanden und somit noch nicht verjährt sei. Es handle sich um die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe und nicht einer Wasseranschlussabgabe.
7 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision legte das Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.
8 Nach Einleitung des Vorverfahrens erstattete die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht eine Revisionsbeantwortung, in welcher sie die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Die Revisionswerber begründen die Zulässigkeit ihrer Revision damit, die Revision hinge von der Antwort auf die Rechtsfrage ab, ob infolge Verbindung eines Grundstückes (mit einem anderen Grundstück) zu einem neuen Grundstück eine Ergänzungsabgabe im Sinn des § 7 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes vorgeschrieben werden dürfe, wenn lediglich auf dem ehemaligen (anderen) Grundstück eine Baulichkeit vorhanden sei, für welche eine Wasseranschlussabgabe vorgeschrieben worden sei und auf dem "nunmehrigen" Grundstück eine Wasseranschlussabgabe zu keinem Zeitpunkt vorgeschrieben worden sei.
12 Die Revision ist zulässig, jedoch nicht berechtigt. 13 Gemäß § 5 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978
werden die Gemeinden ermächtigt, Wasserversorgungsabgaben (Wasseranschlussabgabe, Ergänzungsabgabe, Sonderabgabe) zu erheben, die anlässlich des Anschlusses an die Gemeindewasserleitung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu entrichten sind.
14 Im Revisionsfall ist die Wasserabgabenordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde E vom 7. September 2011 einschlägig.
15 § 6, 7 und 13 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 lauten samt ihren Überschriften auszugsweise:
"§ 6
Wasseranschlussabgabe
(1) Die Wasseranschlussabgabe ist für den Anschluss an die Gemeindewasserleitung zu entrichten.
(2) Die Höhe der Wasseranschlussabgabe ist derart zu berechnen, dass die Berechnungsfläche (Abs. 3 und 4) für das angeschlossene Grundstück mit dem Einheitssatz (Abs. 5) vervielfacht wird.
(3) Die Berechnungsfläche jeder angeschlossenen Liegenschaft ist so zu ermitteln, dass ...
(4) Bei Ermittlung der Berechnungsfläche gelten folgende Grundsätze:
1. Bebaute Fläche ist jeder Teil einer Liegenschaft, der ...
...
(8) Bei der Bauführung auf einem Grundstück, das durch Abteilung eines Grundes auf Bauplätze entstanden ist, ist eine Wasseranschlussabgabe auch dann zu entrichten, wenn für den ungeteilten Grund eine Wasseranschlussabgabe bereits entrichtet wurde.
§ 7
Ergänzungsabgabe
Ändert sich die der Berechnung der Wasseranschlussabgabe zugrunde gelegte Berechnungsfläche für die angeschlossene Liegenschaft, so ist die Wasseranschlussabgabe neu zu berechnen. Ist die neue Wasseranschlussabgabe um mindestens 10 %, mindestens jedoch um EUR 8,- höher als die bereits entrichtete, so ist vom Grundstückseigentümer eine Ergänzungsabgabe in der Höhe des Differenzbetrages zu entrichten.
§ 13
Veränderungsanzeige
(1) Veränderungen, die an oder auf angeschlossenen Liegenschaften vorgenommen werden und eine Änderung der Berechnungsgrundlagen für die ausgeschriebenen Wasserversorgungsabgaben oder Wassergebühren nach sich ziehen, sind binnen zwei Wochen nach ihrer Vollendung vom Abgabenschuldner der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen (Veränderungsanzeige).
(2) Werden der Abgabenbehörde ohne Einreichung dieser Veränderungsanzeige anzeigepflichtige Veränderungen bekannt, so kann sie dem Abgabenschuldner die Einreichung einer Veränderungsanzeige auftragen. Diese Veränderungsanzeige ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides einzureichen.
(3) Die in den Abs. 1 und 2 festgelegten Fristen können auf Antrag verlängert werden."
16 Gemäß § 15 Abs. 1 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 entsteht der Anspruch auf die Wasseranschlussabgabe und die Sonderabgabe mit Erlassung des Bescheides, mit dem der Anschluss bewilligt wurde, oder ab dem Zeitpunkt, mit dem der Anschlusszwang feststeht. Gemäß § 15 Abs. 2 leg. cit. entsteht der Anspruch auf die Ergänzungsabgabe mit dem Einlangen der Veränderungsanzeige.
17 Gemäß § 15 Abs. 6 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 ist Abgabenschuldner der Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaft, sofern sich aus den
weiteren Bestimmungen nichts anderes ergibt.
18 Gemäß § 16 Abs. 1 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 ist jede der in den §§ 5 bis 11 genannten Arten von Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren nach Entstehung des Abgabenanspruches jeweils durch einen besonderen Abgabenbescheid festzusetzen.
19 Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht trägt in ihrer Revisionsbeantwortung (Seite 10) vor, durch die revisionsgegenständliche Vorschreibung der Ergänzungsabgabe sei keine Beschwer der Revisionswerber gegeben, denn bei (erstmaliger) Vorschreibung einer Wasseranschlussabgabe hätte der seinerzeitige Abgabenbescheid vom 6. Februar 1984 bei der Berechnung der Abgabe und der Heranziehung der zu beurteilenden Flächen unberücksichtigt bleiben müssen und den Revisionswerbern mit einer erstmaligen Wasseranschlussabgabe für das Grundstück Nr. 913/3 auch alle dessen Flächen und zwar im Ausmaß nach der erfolgten Verbindung mit dem Grundstück Nr. 911 zur Gänze herangezogen werden müssen.
20 Den eine Beschwer der Revisionswerber verneinenden, somit die Zurückweisung der Revision wegen Unzulässigkeit relevierenden Ausführungen der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht ist zu entgegnen, dass es sich bei der in § 6 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 und in § 2 der Wasserabgabenordnung der Marktgemeinde E vom 7. September 2011 geregelten Wasseranschlussabgabe und bei der in § 7 leg. cit. und in § 4 der erwähnten Wasserabgabenordnung geregelten Ergänzungsabgabe um verschiedene Abgaben handelt (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2004, 2004/17/0087). Im Revisionsfall ist die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung einer Abgabe unabhängig davon zu beurteilen, ob eine andere Abgabe mit einem allenfalls höheren Betrag vorzuschreiben oder wegen Verjährung nicht mehr vorzuschreiben gewesen wäre.
21 Soweit die Revisionswerber dem Landesverwaltungsgericht Verletzungen von Bestimmungen des AVG und des VwGVG zur Last legen, genügt der Hinweis, dass sowohl die Abgabenbehörden erster und zweiter Instanz wie auch das Landesverwaltungsgericht im Revisionsfall die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) und nicht des AVG und des VwGVG anzuwenden hatten.
22 Die Revisionswerber stützten ihre Revision darauf, die ursprüngliche Wasseranschlussabgabe sei mit dem Abgabenbescheid vom 6. Februar 1984 für den Anschluss des Grundstücks Nr. 911 mit der darauf befindlichen Baulichkeit vorgeschrieben worden. Weder sei auf diesem Grundstück ein Gebäude errichtet worden noch habe sich die Berechnungsfläche geändert. Ein Abgabenbescheid betreffend das Grundstück Nr. 913/3 existiere nicht. Eine Ergänzungsabgabe könne nur zu einem ursprünglichen Abgabenbescheid hinzutreten. Für das Grundstück Nr. 913/3, für welches noch keine Wasseranschlussabgabe vorgeschrieben worden sei und welches zuvor noch nicht (an die Gemeindewasserleitung) angeschlossen gewesen sei, könne daher denkunmöglich eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben werden.
23 Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde trägt in der Revisionsbeantwortung vor, unter "Liegenschaft" verstehe § 7 des NÖ Gemeindeswasserleitungsgesetzes 1978 den ganzen Grundbuchskörper, der durch eine Grundbuchseinlage (EZ) dargestellt werde und aus einer oder mehreren Parzellen bestehen könne. Die beiden (ehemaligen) Grundstücke Nr. 911 und Nr. 913/3 seien zumindest im Zeitpunkt der Erlassung des Abgabenbescheides im Jahr 1984 in derselben EZ der Katastralgemeinde E gelegen gewesen. Es seien im Revisionsfall lediglich zwei Grundstücke vereinigt worden, nicht aber sei es zu einer Verbindung von zwei Liegenschaften, von zwei Grundbuchskörpern (EZ), gekommen.
24 Das NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 verwendet die Begriffe "Liegenschaft" und "Grundstück" ohne ersichtliches Unterscheidungsmerkmal. § 2 Abs. 1 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 sieht einen Anschlusszwang für Liegenschaften vor, § 2 Abs. 2 leg. cit. spricht von den Eigentümern der Grundstücke. Zur Wasseranschlussabgabe erwähnt § 6 Abs. 2 dieses Gesetzes die Berechnungsfläche für das angeschlossene Grundstück, § 6 Abs. 3 leg. cit. spricht von der Berechnungsfläche jeder angeschlossenen Liegenschaft. § 6 Abs. 8 leg. cit. spricht von der Bauführung auf einem Grundstück, § 7 leg. cit. legt der Berechnung die Berechnungsfläche für die angeschlossene Liegenschaft zugrunde. § 13 leg. cit. schreibt eine Veränderungsanzeige vor, wenn an oder auf angeschlossenen Liegenschaften Veränderungen vorgenommen werden und schließlich spricht § 15 Abs. 6 leg. cit. vom Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaft als Abgabenschuldner.
25 Gemäß § 12 des Vermessungsgesetzes (VermG) können zwei oder mehrere Grundstücke vereinigt werden, wenn sie in derselben Katastralgemeinde gelegen sind und zusammenhängen, ihre Eigentums- und Belastungsverhältnisse gleich sind, die Vereinigung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung liegt und vermessungstechnische Erwägungen nicht entgegenstehen.
26 Gemäß § 4 des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes hat eine Grundbuchseinlage nur einen Grundbuchskörper zu enthalten. Ein Grundbuchskörper kann nach § 5 Abs. 1 leg. cit. aus einem oder mehreren Grundstücken bestehen. Grundstücke im Sinn dieses Bundesgesetzes sind jene Teile einer Katastralgemeinde, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vermessungsgesetzes als solche im Grundsteuerkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet sind oder später durch Grundbuchsbeschluss neu gebildet werden.
27 Gemäß § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes können mehrere Grundstücke zu einem Grundbuchskörper nur dann vereinigt werden, wenn zwischen ihnen weder in den Eigentumsverhältnissen noch in der Belastung eine Verschiedenheit besteht oder wenn gleichzeitig mit der Vereinigung die Beseitigung der entgegenstehenden Hindernisse bewirkt wird. Gemäß § 31 Abs. 1 des Allgemeinen Grundbuchsanlegungsgesetzes sind bei der Bildung der Grundbuchskörper Liegenschaften, die demselben Eigentümer gehören, zu einem Grundbuchskörper zu vereinigen, wenn nicht wirtschaftliche Gründe die Bildung mehrerer Grundbuchskörper als zweckmäßig erscheinen lassen oder der Eigentümer aus anderen Gründen dies begehrt und wenn der Vereinigung kein gesetzliches Hindernis entgegensteht.
28 § 25 des Liegenschaftsteilungsgesetzes lautet:
"§ 25. (1) Durch die Abschreibung erlischt außer dem Fall des § 3 für den abgeschriebenen Bestandteil die Wirksamkeit aller auf den Grundbuchskörper sich beziehenden Eintragungen.
(2) Durch die Zuschreibung erlangen alle auf den Grundbuchskörper, dem der Bestandteil zugeschrieben wird, sich beziehenden Eintragungen auch für das zugeschriebene Stück Wirksamkeit."
29 Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist zur Frage der Wasseranschlussabgabe und der Ergänzungsabgabe nach dem NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 nicht auf den Grundbuchskörper, sondern auf das Grundstück abzustellen (zum Begriff "Grundstück" vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1992, 87/17/0400). Für den Fall einer Wasseranschlussgebühr für den Anschluss eines Grundstückes mit darauf befindlicher Baulichkeit und der späteren Zusammenlegung dieses Grundstücks mit einem anderen (unbebauten) Grundstück (Vereinigung nach § 12 des Vermessungsgesetzes) gilt folgendes: Ab der Wirksamkeit dieser Vereinigung ist das neue Grundstück hinsichtlich der Wasseranschlussabgabe und der Ergänzungsabgabe ungeachtet seiner Bezeichnung mit der Nummer des einen oder des anderen Grundstückes vor der Vereinigung so zu betrachten, dass sich vor der Vereinigung verwirklichte Sachverhalte und gegebene rechtliche Umstände hinsichtlich eines der beiden vereinigten Grundstücke nunmehr auf das vereinigte Grundstück beziehen.
30 Im Revisionsfall bedeutet dies, dass ab der Vereinigung der Grundstücke Nr. 911 und 913/3 zum neuen Grundstück 913/3 hinsichtlich dieses neuen Grundstückes die Vorschreibung der seinerzeitigen Wasseranschlussabgabe für das Grundstück Nr. 911 ab dem Zeitpunkt der Vereinigung als Vorschreibung der Wasseranschlussabgabe für das (neue, vereinigte) Grundstück Nr. 913/3 anzusehen ist. Solcherart kam nach der Vereinigung dieser beiden Grundstücke nicht die Vorschreibung einer Wasseranschlussabgabe, sondern nur die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe auf Grund der im Gefolge einer Bauführung eingebrachten Veränderungsanzeige in Betracht.
31 Die Abgabenbehörden erster und zweiter Instanz sowie das Landesverwaltungsgericht haben daher zu Recht keine Wasseranschlussabgabe auf Grund eines Anschlusses an die Gemeindewasserleitung nach Bauführung, sondern eine Ergänzungsabgabe zu der im Jahr 1984 vorgeschriebenen Wasseranschlussabgabe vorgeschrieben.
32 Gegen die Berechnung der Höhe der Ergänzungsabgabe trägt die Revision nichts vor.
33 Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
34 Von der Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
35 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-AufwErsV.
Wien, am 18. Oktober 2016
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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