Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision der*****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 17. September 2015, Zl. LVwG- 2015/26/2010-1, betreffend Gewährung von Akteneinsicht in einer Angelegenheit nach dem Forstgesetz 1975, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, wonach die Akteneinsicht nur den Parteien des Rodungsverfahrens zukomme, entspricht der ständigen hg. Judikatur (vgl. insbesondere das Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 22. Oktober 2013, Zl. 2012/10/0002).
Gleiches gilt für die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass § 19 Abs. 4 ForstG eine abschließende Regelung der Parteistellung im Rodungsverfahren enthalte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. September 2012, Zl. 2012/10/0140) und die Parteistellung somit nicht schlechthin jedem Eigentümer einer angrenzenden Grundfläche, sondern nur dem Eigentümer einer benachbarten Waldfläche zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. März 2002, Zl. 2001/10/0215).
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 25. November 2015