Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über den Antrag des A R in K auf Wiederaufnahme des vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. Jänner 2018, Ra 2015/06/0099-35, abgeschlossenen Verfahrens betreffend einen Entfernungsauftrag nach dem Tiroler Straßengesetz, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 45 VwGG wird dem Wiederaufnahmeantrag nicht stattgegeben.
1 Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 16. September 2015 wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K. vom 21. Juli 2015, mit welchem ihm gemäß § 5 Abs. 5 Tiroler Straßengesetz der Auftrag zur Beseitigung einer am Grund einer näher bezeichneten Straße unterirdisch errichteten Wasserzuleitungsanlage erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen.
2 Die vom Antragsteller dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit hg. Beschluss vom 25. Jänner 2018, Ra 2015/06/0099-35, zurückgewiesen, weil in der Zulässigkeitsbegründung keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG dargelegt wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der gegenständliche Beseitigungsauftrag nicht auf Abs. 3, sondern auf Abs. 5 des § 5 Tiroler Straßengesetz stütze, weshalb das Schicksal der Revision von der Beantwortung der vom Antragsteller allein aufgeworfenen Fragen zum Widerruf der Zustimmung zum Sondergebrauch bzw. zu den Anforderungen an einen solchen Widerruf nicht abhänge.
3 Mit dem am 12. März 2018 beim Verwaltungsgericht eingelangten Antrag begehrt der Antragsteller die Wiederaufnahme dieses mit hg. Beschluss vom 25. Jänner 2018, Ra 2015/06/0099-35, abgeschlossenen Verfahrens. Darin führt der Antragsteller im Wesentlichen aus, dass die Rechtsprechung nicht einheitlich sei und die Voraussetzungen wegen fehlender bundesweit einheitlicher Rechtsprechung "durch unterschiedliche Rechtsprechung in allen Bundesländern über dem Straßenrecht" erfüllt seien. Folglich sei das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz nicht erfüllt. Da bundesweit unterschiedliche Gesetzeslagen und Rechtsprechungen bestünden, hätten die Behörden nicht erkennen können, dass "die Öffentliche Interessentenstraße S. der Straßenverwalter" sei; die Gemeinde B. könne die Straßenverwaltung keinesfalls ausüben. Es bestehe auch kein Grund zum Widerruf der Zustimmung zum Sondergebrauch. Weiters regt der Antragsteller an, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Frage der Auslegung "einer konkreten unionsrechtlichen Norm" sowie jeweils Anträge beim VfGH auf Prüfung "des präjudiziellen Gesetzes über dem Tiroler Straßengesetz", auf Prüfung der präjudiziellen Verordnung über dem Tiroler Straßengesetz" sowie auf Prüfung der präjudiziellen Kundmachung über eine Wiederverlautbarung des Gesetzes" zu stellen.
4 § 45 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, regelt die Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof und hat in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 folgenden Wortlaut:
" Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 45. (1) Die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis
oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens ist auf Antrag einer
Partei zu bewilligen, wenn
1. das Erkenntnis oder der Beschluss durch eine gerichtlich
strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden
ist oder
2. das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von
der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in
diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht oder
3. nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche
Entscheidung bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem
Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache
begründet hätte, oder
4. im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über
das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass
sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte oder
5. das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung
oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlassten Zurückziehung der Revision eingestellt wurde und der Grund für die Klaglosstellung nachträglich weggefallen ist.
(2) Der Antrag ist beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.
(3) Über den Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zu entscheiden.
(4) Wenn der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entschieden hatte, gilt für die Wiederaufnahme § 69 AVG sinngemäß.
(5) Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte gemäß den §§ 30a Abs. 1 und 30b Abs. 3 sind die Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Antrag beim Verwaltungsgericht zu stellen und über ihn vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist.
(6) In Verfahrenshilfesachen (§ 61) ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig."
5 Im Wiederaufnahmeverfahren hat der Verwaltungsgerichtshof nur zu prüfen, ob einer der - taxativ aufgezählten - Wiederaufnahmegründe vorliegt und demgemäß das bereits erledigte verwaltungsgerichtliche Verfahren neu durchzuführen ist; die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens dient insbesondere nicht der Überprüfung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Ziel ihrer allfälligen Korrektur (vgl. VwGH 19.2.2009, 2008/01/0780, mwN).
6 Der Wiederaufnahmeantrag des Antragstellers enthält keine Ausführungen, die erkennen ließen, dass der hg. Beschluss vom 25. Jänner 2018 durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden wäre (Z 1), oder auf der irrigen Annahme der Versäumung einer im VwGG vorgesehenen Frist beruhe (Z 2). Bezogen auf den vorliegenden Wiederaufnahmeantrag ist auch nicht erkennbar, dass nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt geworden wäre, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte (Z 3), oder dass im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen worden wäre und daher anzunehmen sei, dass sonst der Beschluss anders gelautet hätte (Z 4). § 45 Abs. 1 Z 5 VwGG kommt im vorliegenden Fall schon sachverhaltsbezogen nicht zur Anwendung.
7 Mit seinem Vorbringen zum Fehlen bundesweit einheitlicher Rechtsprechung zum Straßenrecht macht der Antragsteller keinen Wiederaufnahmegrund im Sinn des § 45 Abs. 1 VwGG geltend. Auch hinsichtlich der Rechtzeitigkeit seines Antrages im Sinn des § 45 Abs. 2 VwGG finden sich im Antrag keinerlei Ausführungen.
8 Einem Wiederaufnahmeantrag ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht stattzugeben, wenn dieser weder einen der in § 45 Abs. 1 VwGG aufgezählten Wiederaufnahmegründe geltend macht noch Angaben im Sinn des § 45 Abs. 2 VwGG enthält. Ist die Aussichtslosigkeit dieses Antrages offenkundig, so erübrigt sich auch eine Behebung der ihm anhaftenden Formgebrechen (vgl. VwGH 28.9.2010, 2010/05/0123, mwN), sodass im vorliegenden Fall ein Auftrag zur Verbesserung des Antrages im Hinblick auf das Erfordernis gemäß § 24 Abs. 2 VwGG, wonach unter anderem Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen sind, entbehrlich war (vgl. VwGH 24.7.2008, 2008/07/0113, mwN).
9 Aus diesen Gründen war dem Wiederaufnahmeantrag nach § 45 Abs. 1 VwGG keine Folge zu geben. Schon deshalb besteht für den Verwaltungsgerichtshof auch kein Anlass, den genannten, sich auf keine konkrete gesetzliche Bestimmung beziehenden Anregungen des Antragstellers nachzukommen.
Wien, am 27. März 2018