JudikaturVwGH

Ra 2015/06/0054 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
25. Mai 2016

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones und den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über den Antrag 1. des B F und

2. der H F, beide in S, auf Abänderung des in einer Angelegenheit nach dem Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz ergangenen Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. November 2015, Zl. Ra 2015/06/0054-3, mit dem eine außerordentliche Revision der antragstellenden Parteien gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 7. Oktober 2014, Zl. LVwG- 3/115/12-2014, zurückgewiesen wurde (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg; weitere Partei: Salzburger Landesregierung, Mozartplatz 9, 5010 Salzburg), den Beschluss

Spruch

gefasst:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

1 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. November 2015, Zl. Ra 2015/06/0054-3, wurde die von den beiden antragstellenden Parteien gegen ein in einer Angelegenheit nach dem Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz ergangenes Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 7. Oktober 2014 erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen, weil - wie näher begründet wurde - in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen worden waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

2 In ihrer an den Vorsitzenden des zuständigen Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2015 gerichteten und mit einem Schreiben vom 22. Dezember 2015 ergänzten Eingabe ersuchten die antragstellenden Parteien, das hg. Erkenntnis (richtig: Beschluss) vom 5. November 2015 zu ändern und ihrem (näher genannten, bei der Baubehörde eingebrachten) Ansuchen vom 1. Mai 2013 vollinhaltlich stattzugeben.

3 Nach erfolgter Beantwortung dieser Eingabe beantragten die antragstellenden Parteien mit Schreiben vom 8. März 2016, der Verwaltungsgerichtshof möge über ihr Ersuchen vom 19. Dezember 2015 entscheiden.

4 Dazu ist Folgendes auszuführen:

5 Gemäß Art. 133 Bundes-Verfassungsgesetz entscheidet der Verwaltungsgerichtshof in den in dieser Bestimmung angeführten Angelegenheiten. Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof kann seine Entscheidungen auch nicht von sich aus abändern. Auch eine - vorliegend nicht beantragte - Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes abgeschlossenen Verfahrens wäre nur bei Vorliegen der in § 45 Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) normierten Voraussetzungen und nur bei rechtzeitiger, durch einen Rechtsanwalt erfolgter Antragstellung möglich (vgl. § 24 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 VwGG).

6 Der vorliegende Antrag auf Abänderung des hg. Beschlusses vom 5. November 2015 war daher zurückzuweisen.

Wien, am 25. Mai 2016

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