Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones und den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision 1. des BF und
2. der HF, beide in S, beide vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 7. Oktober 2014, Zl. LVwG-3/115/12-2014, betreffend Zurückweisung bzw. Abweisung eines Antrages auf Aufhebung einer Abtretungsverpflichtung gemäß § 23 Abs. 2 Sbg. Bebauungsgrundlagengesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1. Mit dem mündlich verkündeten Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 21. Juni 1972 wurde über Antrag der revisionswerbenden Parteien die in ihrem Eigentum stehende Grundparzelle Nr. 66/63 KG L nach Maßgabe näher eingereichter Bauplatzerklärungspläne unter der Voraussetzung, dass den Bebauungsgrundlagen des vermessungstechnischen Amtssachverständigen und den Forderungen des straßenbautechnischen Amtssachverständigen, welche in der einen Bestandteil des Bescheides bildenden Verhandlungsschrift im Einzelnen niedergelegt seien, entsprochen werde, rechtskräftig zum Bauplatz erklärt. Nach den erwähnten "Forderungen" des straßenbautechnischen Amtssachverständigen hatten die Revisionswerber gemäß § 15 Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz (BGG) die Teilstücke A (im Ausmaß von 150 m2 für die Verbreiterung des Z-Weges) und B (im Ausmaß von 175 m2 zur Neuanlage der nunmehrigen B-Straße) unentgeltlich und kostenfrei an die Stadtgemeinde abzutreten.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 7. Oktober 2014 wurde in teilweiser Abänderung des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 16. Juni 2014 das Ansuchen der revisionswerbenden Parteien um Aufhebung der Abtretungsverpflichtung aus der Bauplatzerklärung mit Bescheid vom 21. Juni 1972 hinsichtlich der Teilfläche B (ehemalige Grundstücke Nrn. 66/75 und 66/76) als unzulässig zurückgewiesen und hinsichtlich der Teilfläche A (Grundstück Nr. 66/77) abgewiesen.
2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
3. In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
3.1. In den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision wird betreffend die abgetretene Teilfläche B vorgebracht, das Landesverwaltungsgericht gehe hinsichtlich der Zweitrevisionswerberin zu Unrecht von entschiedener Sache im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG aus, weil die Zweitrevisionswerberin nicht Antragstellerin des durch einen Rückabtretungsantrag des Erstrevisionswerbers eingeleiteten und mit den Bescheiden des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 22. August 2008 und dem Berufungsbescheid der Bauberufungskommission vom 22. April 2009 abgeschlossenen Verfahrens und auch nicht Beschwerdeführerin in dem mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. März 2011, 2009/06/0177, abgeschlossenen Beschwerdeverfahren gewesen sei. Es fehle Rechtsprechung zu der Frage, ob der Rückübereignungsanspruch nach § 23 BGG auch ein persönlicher Anspruch des antragstellenden Grundeigentümers sei.
Bei diesem Vorbringen lassen die revisionswerbenden Parteien aber außer Acht, dass das Landesverwaltungsgericht vom Vorliegen einer entschiedenen Sache hinsichtlich der Teilfläche B auch aufgrund des mit Rückabtretungsanträgen beider revisionswerbenden Parteien eingeleiteten und mit den Bescheiden des Bürgermeisters vom 16. Juni 1992 und der Bauberufungskommission vom 7. August 1992 abgeschlossenen Verfahrens ausgegangen ist.
Das Landesverwaltungsgericht legte dabei seiner Beurteilung die Feststellungen zugrunde, dass die abgetretene Teilfläche B nach unbestrittener Aktenlage schon seit Jahrzehnten als Zufahrt zur Aufschließung des Bauplatzes der revisionswerbenden Parteien sowie weiterer angeführter Grundstücke diene und die revisionswerbenden Parteien bereits im Jahr 1991 einen gleichgelagerten Rückabtretungsantrag nach § 23 Abs. 2 BGG gestellt hätten. In diesem Zusammenhang konnte das Landesverwaltungsgericht auch auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im bereits erwähnten Erkenntnis vom 24. März 2011, 2009/06/0177, verweisen, in dem klargestellt wurde, dass der von der Rechtskraft des Bauplatzerklärungsbescheides aus dem Jahre 1972 und des diesbezüglichen Änderungsbescheides erfasste Zweck der angeordneten Grundabtretungsverpflichtung im Einklang mit § 15 BGG die Bauplatzaufschließung (jedenfalls auch des Bauplatzes der revisionswerbenden Parteien) war und nicht etwa eine ganz bestimmte in der Begründung des Bescheides konkret angeführte Form der Aufschließung. Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes sind - ungeachtet des Umstandes, dass die Zweitrevisionswerberin nicht Beschwerdeführerin des damaligen Beschwerdeverfahrens war - auch für das vorliegende Verfahren von Bedeutung.
Vor diesem Hintergrund wird in der Revision im Zusammenhang mit der Teilfläche B eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt, weil das Landesverwaltungsgericht von entschiedener Sache auch aufgrund der im Jahr 1992 erfolgten Rückabtretungsentscheidung ausgegangen ist (zur Unzulässigkeit einer Revision im Falle einer tragfähigen Alternativbegründung vgl. etwa den hg. Beschluss vom 29. April 2015, Ra 2015/06/0025, mwN).
3.2. Im Zusammenhang mit der von den revisionswerbenden Parteien abgetretenen Teilfläche A führte das Landesverwaltungsgericht in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses aus, die abgetretene Fläche Grundstück Nr. 66/77 sei laut rechtsgültigem Bebauungsplan "L - G 5/G1" für die Verbreiterung der öffentlichen Verkehrsfläche Z-Weg vorgesehen. Sie befinde sich innerhalb der im Bebauungsplan festgelegten Straßenfluchtlinien. Der Fortbestand des Leistungstitels (der Abtretungsverpflichtung) hänge auch von der faktischen Verwendung abgetretener Grundflächen für Verkehrszwecke ab. Nach den unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen sei im Jahr 2010, also noch vor Ablauf der 40-Jahre-Frist gemäß § 23 Abs. 2 BBG, auf dem von den revisionswerbenden Parteien abgetretenen Grundstück (Teilfläche A) eine Verbreiterung der bestehenden Verkehrsfläche Z-Weg durch Errichtung einer Ausweiche für Kfz und eines geschotterten Gehwegs für Fußgänger erfolgt. Der Beurteilung der erstinstanzlichen Behörde, dass die abgetretene Fläche zur Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen benötigt und als solche auch innerhalb der maßgeblichen Frist ausgebaut worden sei, sei daher nicht entgegenzutreten.
Das dazu in den Zulässigkeitsausführungen der Revision erstattete Vorbringen, die abgetretenen Grundflächen fänden nicht für Verkehrszwecke Verwendung, zumal lediglich eine geringfügige Ausweiche und "zum Schein" ein als "Trampelpfad" bezeichneter Schotterweg errichtet und der Z-Weg bisher nicht auf 9 m Breite ausgebaut worden seien, betrifft die Beweiswürdigung durch das Landesverwaltungsgericht. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt insoweit nicht vor (zum Umfang der diesbezüglichen Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0012).
Da das weitere Vorbringen, der mit der Enteignung verfolgte Zweck sei nicht verwirklicht worden und es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage, ob eine (zwangsweise) abgetretene Grundfläche zur Gänze dem Enteignungszweck zugeführt werden müsse oder nicht, um den Rückübereignungsanspruch im Sinn des § 23 BGG auszuschließen, zu Unrecht auf einer angenommenen fehlerhaften Beweiswürdigung und Beurteilung des Landesverwaltungsgerichtes hinsichtlich der Heranziehung der abgetretenen Fläche zur Verbreiterung des Z-Weges fußt, wird auch damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.
Dies gilt auch für die nicht nachvollziehbare Behauptung des Vorliegens gravierender Begründungsmängel im angefochtenen Bescheid.
4. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 5. November 2015