Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Revisionswerber 1. Dr. B und 2. Dr. R, beide vertreten durch Dr. Christian Falkner, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Hauptplatz 17, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 21. Mai 2015, Zl. LVwG-AV-6/001-2015, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (Mitbeteiligte:
T GmbH, vertreten durch Dr. Heinz-Dietmar Schimanko, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Reisnerstraße 20/4; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde Mödling, 2340 Mödling, Pfarrgasse 9; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht vom 13. November 2014 wurde der Mitbeteiligten auf Grund deren Ansuchens vom 22. Jänner 2014 die Baubewilligung für die Errichtung eines Neubaues mit neun Wohnungen und einer Tiefgarage mit 14 KFZ-Stellplätzen auf einer näher genannten Liegenschaft erteilt.
Die von den Revisionswerbern als Eigentümern der an diese Liegenschaft unmittelbar angrenzenden Liegenschaft an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) erhobene Beschwerde wurde mit dem vorliegend angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen.
Ihren mit der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründen die Revisionswerber im Wesentlichen damit, dass für sie mit der sofortigen Umsetzung der Baubewilligung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, weil eine massive Gefährdung der Standfestigkeit des von ihnen bewohnten Gebäudes, somit eine erhebliche Gefahr nicht nur für das Gebäude, sondern auch für ihre körperliche Integrität, bestünde. Da unmittelbar an der Grundstücksgrenze zu ihrem Gebäude die Herstellung der Garagenabfahrt und der Tiefgarage geplant sei, drohe auf Grund der massiven Erdbewegungen unmittelbar angrenzend an ihrem Gebäude und des Fehlens jedweder spezifischer Auflagen zur Sicherung und zum Schutz ihres Gebäudes im "bekämpften Bescheid" durch die Bauführung und Herstellung des Gebäudes der Mitbeteiligten ein nicht wiedergutzumachender Schaden. Im Zuge des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens sei bislang keine sachverständige Beurteilung der Auswirkungen des gegenständlichen Bauvorhabens hinsichtlich der Beeinträchtigung der Standsicherheit des Gebäudes der Revisionswerber eingeholt worden, und es sei nach deren Auffassung von einem hohen - sachverständig nicht beurteilten - Gefahrenpotenzial auszugehen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. dazu den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, SlgNr. 10.381/A).
Nach ständiger hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichtes auszugehen. Unter den Annahmen des Verwaltungsgerichtes sind hiebei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen (vgl. zum Ganzen etwa den Beschluss vom 10. September 2014, Ro 2014/05/0065, mwN).
Ferner kann nach ständiger hg. Judikatur die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des Revisionsverfahrens für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden, während das Interesse eines Bauwerbers an der baldigen Umsetzung seines Bauvorhabens auf der Hand liegt. Im Fall des Obsiegens des Nachbarn als Revisionswerber hat allein der Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit des ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen und wäre die Behörde von Amts wegen verpflichtet, für die Beseitigung eines dann konsenslos errichteten Baues zu sorgen (vgl. zum Ganzen nochmals den vorzitierten Beschluss).
Im Übrigen kommt es, wenn ein Nachbar hinsichtlich seines bestehenden Bauwerks ein Nachbarrecht auf Wahrung der Standsicherheit geltend macht, darauf an, dass dieses Nachbarrecht durch den konsensgemäßen Bestand der bewilligungsgegenständlichen baulichen Anlage und deren Verwendung nicht verletzt wird. Soweit er eine Gefährdung der Standsicherheit im Rahmen der Bauausführung befürchtet, macht er hingegen keine Verletzung eines solchen Nachbarrechtes geltend (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2012, Zl. 2009/05/0308, mwN).
Den vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Ausführungen zufolge hat ein im Verfahren beigezogener Sachverständiger in Bezug auf die monierte Standsicherheit dargelegt, dass bei Einhaltung der in diesem Zusammenhang vorgeschriebenen Auflagen eine solche Gefahr für das Gebäude der Revisionswerber nicht bestehe, zumal die Kellerwände des geplanten Gebäudes der Mitbeteiligten mit 30 cm Stahlbeton vorgesehen seien und die Bewehrung der "Dichtbetonwände" automatisch eine Überdimensionierung hinsichtlich des Erddruckes ergebe. Diesem Gutachten seien die Revisionswerber nicht auf gleicher fachlicher Ebene - etwa durch Vorlage eines Privatgutachtens - entgegengetreten.
In den vorgelegten Bauakten findet sich das Schreiben des Zivilingenieurs für Bauwesen DI G vom 7. Mai 2014, dem zufolge der Erddruck auf Grund der Überdimensionierung der Dichtbetonwände (u.a.) für ein Nachbarobjekt kein Problem darstelle.
Die Revisionswerber behaupten in ihrem Aufschiebungsantrag nicht, dass sie im Verfahren diesbezüglich eine sachverständige Stellungnahme vorgelegt hätten, und bescheinigen auch nicht in sonstiger nachvollziehbarer Weise die Unrichtigkeit der vorgenannten, im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Sachverhaltsannahmen bezüglich der Überdimensionierung der Dichtbetonwände und des Erddruckes.
Da somit die im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Sachverhaltsannahmen sind nicht vornherein als unschlüssig zu erachten sind, ist es den Revisionswerbern nicht gelungen, einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG darzulegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 7. September 2015
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