Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision der revisionswerbenden Partei K M in L, vertreten durch Gloyer Dürnberger Mayerhofer Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Hamerlingstraße 42, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 20. April 2015, Zl. LVwG-150359/5/RK/FE, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: I GmbH in O, vertreten durch Saxinger, Chalupsky Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Böhmerwaldstraße 14; vor dem Landesverwaltungsgericht belangte Behörde: Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz; weitere Partei:
Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 und der Landeshauptstadt Linz Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Für das Baugrundstück sind nach dem insoweit eindeutigen Bebauungsplan keine Baufluchtlinien festgesetzt (vgl. den hg. Beschluss vom 28. Mai 2014, Zl. Ro 2014/07/0053) . Aus der orangefarbigen Darstellung der "Neuen Objekte" kann eine Baufluchtlinie nicht abgeleitet werden, ebenso nicht eine Beschränkung der Bebauungsdichte bzw. der flächenmäßigen Ausdehnung von Gebäuden, zumal die Legende zum Bebauungsplan keine zeichnerische Darstellung von Baufluchtlinien enthält, während im Bebauungsplan selbst bestimmte Linien (auf anderen Liegenschaften als der Bauliegenschaft) ausdrücklich als Baufluchtlinien bezeichnet sind, und zumal die Bauordnung für die Gemeindegebiete der Landeshauptstadt Linz und der Stadt Wels, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Erzherzogthum Österreich ob der Enns Nr. 22/1887, idF der Novelle LGBl. Nr. 9/1947 keine Rechtsgrundlage für eine derartige Festlegung der Bebauungsdichte enthalten hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. März 2000, Zl. 98/05/0177).
5 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 6 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF Nr. 8/2014.
Wien, am 29. September 2016