Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der K, vertreten durch Gloyer Dürnberger Mayerhofer Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Hamerlingstraße 42, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 20. April 2015, Zl. LVwG-150359/5/RK/FE, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (vor dem Landesverwaltungsgericht belangte Behörde:
Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz; mitbeteiligte Partei:
I GmbH, vertreten durch Saxinger, Chalupsky Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Böhmerwaldstraße 14; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Der vorliegende Antrag wird damit begründet, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine öffentlichen Interessen entgegenstünden. Es sei davon auszugehen, dass die mitbeteiligte Partei ohne aufschiebende Wirkung mit dem Bau beginnen würde, was auch angekündigt worden sei. Die Revisionswerberin müsste in diesem Fall die Verletzung ihrer schutzwürdigen Interessen über Jahre hinweg hinnehmen. So wäre eine massive Abwertung ihrer Liegenschaft die Folge. Durch Aufschiebung der eingeräumten Berechtigung des Bauwerbers entstünde diesem gerade im Hinblick auf die derzeitige Zinsenlandschaft sicherlich ein geringerer Nachteil als der Revisionswerberin durch die Errichtung des Gebäudes. Außerdem mache es keinen Sinn, ein Gebäude zu errichten, das allenfalls nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wieder abzureißen wäre.
Die vor dem Landesverwaltungsgericht belangte Behörde sprach sich in einem Schriftsatz vom 14. August 2015 gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus, ebenso die mitbeteiligte Partei in einem Schriftsatz vom 27. August 2015.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des Revisionsverfahrens kann für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden, während das Interesse eines Bauwerbers an der baldigen Umsetzung seines Bauvorhabens auf der Hand liegt. Im Fall des Obsiegens des Nachbarn als Revisionswerber hat allein der Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit des ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen und wäre die Behörde von Amts wegen verpflichtet, für die Beseitigung eines dann konsenslosen Baues zu sorgen (vgl. den hg. Beschluss vom 7. September 2015, Zl. Ra 2015/05/0051, mwN).
Die Revisionswerberin hat kein im Baurecht begründetes subjektiv-öffentlich rechtliches Nachbarrecht, dass ihre Liegenschaft durch ein Bauvorhaben keine Abwertung erfährt. Mit dem Vorbringen, dass eine Abwertung ihrer Nachbarliegenschaft die Folge der Bauführung wäre, legt die Revisionswerberin somit keinen ihre subjektiven Rechte verletzenden Nachteil dar, sodass eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus diesem Grund auch nicht in Frage kommt (vgl. den hg. Beschluss vom 1. Februar 2013, Zl. AW 2013/05/0006).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 25. September 2015