Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, über den Antrag des H in G, vom 9. Februar 2016, betreffend Abänderung der hg. Beschlüsse vom 22. Dezember 2015, Zl. Ra 2015/02/0245-2, und vom 15. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/02/0245-4, betreffend Verfahrenshilfe i.A. Übertretung der StVO, den Beschluss gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
1 Mit hg. Beschluss vom 22. Dezember 2015, Zl. Ra 2015/02/0245-2, wurde dem mit Eingabe des Antragstellers vom 9. Dezember 2015 gestellten Verfahrenshilfeantrag zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 3. Dezember 2015, Zl. LVwG 99.16-3109/2015-2, betreffend Übertretung der StVO, mit der Begründung nicht stattgegeben, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheine.
2 Eine weitere Eingabe des Antragstellers vom 12. Jänner 2016 wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 15. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/02/0245-4, mangels Vorliegen einer relevanten Änderung wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
3 Mit neuerlicher Eingabe vom 9. Februar 2016 stellte der Antragsteller unter Bezugnahme auf "Ra 2015/02/0245-4" einen
"außerordentlichen Verfahrenshilfeantrag ... zum Schutz meiner
Rechte".
4 Dieser Antrag ist als ein solcher anzusehen, der im Ergebnis neuerlich auf eine Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 2015 abzielt, mit welchem dem Antragsteller die Verfahrenshilfe nicht gewährt wurde. Er ist daher als ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss sowie gegen den vorgenannten Beschluss vom 15. Jänner 2016 zu verstehen.
5 Abgesehen von den Fällen einer zulässigen Wiederaufnahme des Verfahrens oder einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes unanfechtbar und unabänderlich (vgl. die hg. Beschlüsse vom 19. Februar 1987, Zl. 87/16/0021, vom 2. April 1987, Zl. 87/16/0029, vom 22. Mai 1990, Zl. 90/14/0067, und vom 28. Mai 2014, Zl. Ro 2014/07/0055).
6 In diesem Zusammenhang wird der Antragsteller darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Anträge dieses Inhaltes ohne Bearbeitung zu den Akten genommen werden können (vgl. den hg. Beschluss vom 27. Juni 2014, Zl. Ra 2014/02/0001, mwN).
7 Mangels Zuständigkeit des Berichters nach § 14 Abs. 2 VwGG war der vorliegende Antrag daher mit gegenständlichem Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 16. Februar 2016
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