Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, den Hofrat Dr. Robl und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Lechner, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 22. August 2014, Zl. VGW- 151/065/11156/2014-14 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), betreffend Aufenthaltstitel, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der Revisionswerber wendet sich ausschließlich gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK bzw. § 11 Abs. 3 NAG. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (vgl. das hg Erkenntnis vom 9. September 2014, Ro 2014/22/0027, mwN). Der Revisionswerber zeigt nicht auf, dass das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Er kann weder eine langjährige, kontinuierlich ausgeübte unselbständige Erwerbstätigkeit vorweisen (vgl. das in der Revision zitierte hg. Erkenntnis vom 26. August 2010, 2010/21/0009) noch ist er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2012, 2011/23/0287); er weist vielmehr drei strafgerichtliche Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz zu Freiheitsstrafen von insgesamt drei Jahren und drei Monaten auf, ist beruflich nicht integriert und verfügt über keine familiären Anbindungen im Bundesgebiet. Das Ergebnis der vom Verwaltungsgericht durchgeführten Interessenabwägung kann somit nicht als unvertretbar angesehen werden (vgl. etwa die zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK ergangenen hg. Erkenntnisse vom 21. Februar 2013, 2011/23/0516, vom 8. Juni 2010, 2008/18/0478, und vom 6. August 2009, 2008/22/0915).
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Wien, am 5. Mai 2015
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