Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klammer, in der Revisionssache des AC in G, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 20. August 2013, Zl. VwSen-730757/2/BP/WU, betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revision wird zurückgewiesen.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (der belangte UVS) gegen den Revisionswerber, einen 1982 geborenen türkischen Staatsangehörigen, eine Rückkehrentscheidung samt unbefristetem Einreiseverbot. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof lehnte dieser mit Beschluss vom 12. März 2014, B 300/2014, ab und trat sie mit weiterem Beschluss vom 27. März 2014 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In dieser Konstellation kann-analog § 4 Abs. 1 erster Satz Verwaltungsgerichtbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG)-in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Davon wurde nach Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Befolgung des dann erteilten Verbesserungsauftrages Gebrauch gemacht.
Eine solche Revision ist, wenn sie sich (wie hier) gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates richtet, gemäß dem zweiten Satz des § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG jedoch unzulässig, falls die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG (idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) nicht vorliegen. Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist eine Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In seinen diesbezüglichen Ausführungen macht der Revisionswerber zunächst geltend, es existiere "keine höchstgerichtliche Rechtsprechung" zur Frage, wann "das Verwaltungsgericht" eine mündliche Verhandlung, die hier unterblieben sei, durchführen müsse. Dem ist indes zu entgegnen, dass hier (noch) der Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates-in Vollziehung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) in der Fassung des FrÄG 2011-zu beurteilen ist und dass insoweit zum Thema Verhandlungspflicht auch für den vorliegenden Fall maßgebliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt (vgl. nur einerseits das hg. Erkenntnis vom 6. September 2012, Zl. 2012/18/0095, und andererseits das hg. Erkenntnis vom 19. März 2013, Zl. 2011/21/0267). Nach den Maßstäben dieser Judikatur durfte der belangte UVS im vorliegenden Fall von der Durchführung einer Berufungsverhandlung-diese war vom anwaltlich vertretenen Revisionswerber nicht beantragt worden-absehen.
Wenn sich der Revisionswerber aber weiter auf § 64 FPG (in der genannten Fassung) bezieht, so ist er auf den unzweideutigem Wortlaut dieser Bestimmung zu verweisen, wonach sie sich nur auf Drittstaatsangehörige bezieht, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Auf den Revisionswerber, auf den das nicht zutrifft, und gegen den daher weder eine Ausweisung noch ein Aufenthaltsverbot, sondern eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen worden ist, ist diese Bestimmung daher schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut-und im Übrigen auch nach ihrer systematischen Stellung-nicht anwendbar.
Auch von daher bedarf es somit keiner weiteren Klarstellung durch den Verwaltungsgerichtshof, weshalb die genannten Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind. Die Revision kann daher gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückgewiesen werden.
Wien, am 22. Mai 2014
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