Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Y (geboren 1991), vertreten durch Mag. Josef Phillip Bischof und Mag. Andreas Lepschi, Rechtsanwälte in 1090 Wien, Währinger Straße 26/1/3, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2014, Zl. L513 1424545- 1/15E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg 10.381 A/1981) erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.
Der Revisionswerber führt unter diesem Gesichtspunkt aus, dass er bei Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses aus dem Bundesgebiet ausreisen müsste oder fremdenpolizeilichen Maßnahmen unterworfen würde. Er müsste im Fall der Rückkehr in die Türkei seine unverhältnismäßige Strafe antreten und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit weiterer unmenschlicher Behandlung in Haft rechnen.
Mit diesen Ausführungen stellt der Revisionswerber einen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht dar, wurde ihm mit diesem zwar weder der Status des Asylberechtigten noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, jedoch das Verfahren im Übrigen zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Das angefochtene Erkenntnis bietet daher keinen Titel für eine Abschiebung des Revisionswerbers.
Der Revisionswerber zeigt mit seinem Vorbringen somit keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG auf, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben war.
Wien, am 10. November 2014
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