Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin des VwGH Dr. Sporrer, Hofrat Mag. Nedwed sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klammer, in den Revisionssachen der revisionswerbenden Parteien 1. M T, 2. F T, 3. D B, 4. M T, alle in S, alle vertreten durch Mag. Gregor Sieber, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Imbergstraße 25, gegen die Erkenntnisse jeweils vom 10. April 2014, 1) Zl. W159 1437110-1/27E, 2) Zl. W159 1437113- 1/10E, 3) Zl. W159 1437111-1/12E und 4) Zl. W159 1437112/1-11E, des Bundesverwaltungsgerichts, jeweils betreffend eine Asylangelegenheit, den Beschluss gefasst:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Zur Begründung für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG verweisen die Revisionen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde im Fall eines mangelhaften Beweisanbots, etwa weil lediglich der Name des Zeugen angegeben wurde, verpflichtet sei, eine angemessene Frist zur Bekanntgabe einer ladungsfähigen Anschrift des Zeugen von Amts wegen festzusetzen und erst nach Ablauf der Frist annehmen dürfe, dass der Beweis nicht erbracht werden könne. Die gegenständlich ohne nähere Begründung unterlassene Einvernahme der beantragten Zeugen stelle einen relevanten Verfahrensmangel dar.
Die Zulässigkeit der Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen.
Dies ist im vorliegenden Fall zu verneinen: Die in der Beschwerde beantragten Zeugen, deren Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht (mangels ladungsfähiger Adresse) nicht stattgefunden hat, wurden für Beweisthemen beantragt, die zum Teil unbestimmt und zum Teil nicht beweisbedürftig waren, weil das BVwG die zu beweisenden Tatsachen ohnedies der Entscheidung zugrunde gelegt hat oder sie für den vorliegenden Fall nicht von Bedeutung waren.
Das weitere Vorbringen der Revisionen, das Bundesverwaltungsgericht habe sich nicht eingehend mit der Situation von Rückkehrern in Tschetschenien auseinandergesetzt, ist ebenfalls nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revisionen zu begründen, weil nicht dargelegt wird, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund des hier festgestellten Sachverhalts konkret von der Judikatur abgewichen ist.
In den Revisionen werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher zurückzuweisen.
Wien, am 9. Oktober 2014
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