Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des M, geboren 1979, der 2. F, geboren 2011, 3. der Dgeboren 1982, und 4. der Ma, geboren 2008, alle vertreten durch Mag. Gregor Sieber, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Imbergstraße 25, der gegen die Erkenntnisse vom 10. April 2014, 1) Zl. W 159 1437110-1/27E, 2) Zl. W159 1437111-1/12E und 3) Zl. W159 1437112/1-11E, vom 14. April 2014, Zl. W159 1437113-1/10W, des Bundesverwaltungsgerichts, betreffend eine Asylangelegenheit, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetz geforderte Interessensabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. u.a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.
Im gegenständlichen Fall wurden die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von den Revisionswerbern nicht näher begründet.
Im Übrigen sind mit dem Vollzug der angefochtenen Erkenntnisse verbundene unverhältnismäßige Nachteile im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht ohne Weiteres zu erkennen. Mit den angefochtenen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes wurden die Beschwerden der Revisionswerber gegen die erstinstanzliche Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz abgewiesen und die Verfahren gleichzeitig zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die angefochtenen Erkenntnisse bieten daher keinen Titel für eine Abschiebung der Revisionswerber.
Den Anträgen war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 6. Oktober 2014