Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, in der Revisionssache der Dr. M R in W, vertreten durch die Pfletschinger.Renzl Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien, Weihburggasse 26/4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 26. November 2013, Zl. MA 40 - GR - 619.396/2013, betreffend Sperre einer Ordinationsstätte, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
1 1.1. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 16. Juli 2013 verfügte der Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 56 Abs. 3 ÄrzteG 1998 gegenüber der Revisionswerberin die Sperre ihrer Ordinationsstätte an einer näher bezeichneten Adresse im 7. Wiener Gemeindebezirk bis zur nachweislichen Behebung näher umschriebener Missstände. Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gemäß § 64 Abs. 2 AVG ausgeschlossen. Die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Bescheids datiert vom 23. Juli 2013.
Die dagegen erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. November 2013 abgewiesen und der erstbehördliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Die Revisionswerberin erhob dagegen zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof.
Die vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 21. Februar 2014, B 53/2014-4, dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG wurde von der Revisionswerberin durch Einbringung eines als "Revision" bezeichneten Schriftsatzes vom 12. Mai 2014 ergänzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
2 1.2. Mit Note vom 21. August 2015 übermittelte das Landesverwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) sein Erkenntnis vom 24. Juni 2015, Zl. VGV-172/082/22050/2014-15. Mit diesem, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 8. Jänner 2014, mit dem ausgesprochen wurde, dass die Berechtigung der Revisionswerberin zur Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 59 Abs. 1 Z. 1 ÄrzteG 1998 erloschen sei und die bereits am 18. Juli 2013 durchgeführte Streichung aus der Ärzteliste aufrechterhalten werde, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Unter einem wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
3 1.3. In Anbetracht des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes vom 24. Juni 2015 wurde der Revisionswerberin mit hg. Verfügung vom 16. November 2015, Zl. Ro 2014/11/0058-9, vorgehalten, dass der Verwaltungsgerichtshof vorläufig davon ausgehe, dass die Revisionswerberin, die zur ärztlichen Berufsausübung nicht mehr befugt sei, durch die mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ihr gegenüber verfügte Sperre ihrer - seinerzeitigen - Ordination nicht mehr in Rechten verletzt sei, weshalb der Verwaltungsgerichtshof nach Ablauf der oben eingeräumten Frist über eine allfällige Gegenstandslosigkeit der Revision zu befinden haben werde.
Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 9. Dezember 2015 brachte die Revisionswerberin vor, sie habe gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 24. Juni 2015 zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof erhoben. Nach Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof und Abtretung derselben an den Verwaltungsgerichtshof (mit Beschluss vom 18. September 2015, E 1628/2015-5) habe sie mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2015 eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Die Streichung aus der Ärzteliste sei demnach noch nicht rechtskräftig, sodass die gegenständliche Revision auch nicht gegenstandslos sei.
4 1.4. Mit hg. Beschluss vom 8. September 2016, Zl. Ro 2015/11/0117, wurde die Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 24. Juni 2015 (betreffend Feststellung des Erlöschens der Berechtigung zur ärztlichen Berufsausübung und Streichung aus der Ärzteliste) zurückgewiesen.
5 2.1. Vorauszuschicken ist, dass in sinngemäßer Anwendung des § 4 VwGbk-ÜG vorzugehen ist, wenn der Verfassungsgerichtshof - wie im vorliegenden Fall - eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG nach dem Ablauf des 31. Dezember 2013 an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, sodass die Beschwerde als Revision gilt und für deren Behandlung nach § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß gelten (vgl. dazu etwa die hg. Beschlüsse vom 19. März 2014, Zl. Ro 2014/09/0021, und vom 25. April 2014, Zl. Ro 2014/10/0029).
6 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Unter einer "Klaglosstellung" in diesem Sinne ist nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Entscheidung eingetreten ist.
7 § 33 Abs. 1 VwGG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl die hg. Entscheidungen vom 31. März 2016, Ro 2016/02/0002, und vom 27. Juli 2016, Zl. Ro 2016/17/0019 ).
8 2.2. Ein solcher Fall liegt hier vor:
9 Der angefochtene Bescheid betreffend die Sperre ihrer Ordination gemäß § 56 Abs. 3 ÄrzteG 1998 - § 56 Abs. 1 Z. 1 ÄrzteG 1998 verpflichtet den Arzt, seine Ordinationsstätte in einem solchen Zustand zu halten, dass sie den hygienischen Anforderungen entspricht - wurde nur gegenüber der Revisionswerberin erlassen.
10 Da davon auszugehen ist, dass die Revisionswerberin zur ärztlichen Berufsausübung nicht mehr berechtigt ist, kann sie durch den angefochtenen Bescheid auch nicht mehr in Rechten verletzt sein. Mit der Zurückweisung ihrer Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 24. Juni 2015 ist das von der Revisionswerberin ins Treffen geführte, der Annahme der Gegenstandslosigkeit entgegenstehende Hindernis, nämlich die (ihrer Auffassung nach) bis dahin mangelnde Rechtskraft des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes vom 24. Juni 2015, jedenfalls weggefallen. Selbst eine Aufhebung des vorliegend angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof könnte die Revisionswerberin rechtlich nicht mehr günstiger stellen.
11 2.3. Die vorliegende Revision war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
12 2.4. Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 55 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu berücksichtigen ist (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 6. November 2013, Zl. 2010/05/0129, zu den insoweit gleichlautenden Bestimmungen der §§ 56 und 58 Abs. 2 VwGG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013).
13 Da die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht ohne nähere umfangreichere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, wird in Anwendung des § 58 Abs. 2 zweiter Satz VwGG kein Aufwandersatz zugesprochen.
Wien, am 11. Oktober 2016