Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Dr. M, vertreten durch Pfletschinger Renzl Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien, Weihburggasse 26/4, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 26. November 2013, Zl. MA 40 - GR - 619.396/2013, betreffend Sperre einer Ordinationsstätte, erhobenen und vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen und zur hg. Zl. Ro 2014/11/0058 protokollierten Beschwerde, welche gemäß § 4 VwGGbk-ÜG als Revision zu werten ist, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Revisionswerberin gegen den erstbehördlichen Bescheid, mit welchem die Sperre ihrer Ordinationsstätte gemäß § 56 Abs. 3 ÄrzteG 1998 bis zur nachweislichen Behebung näher angeführter Missstände verfügt wurde, abgewiesen.
2. Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3.1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3.2. Die belangte Behörde hat dem angefochtenen Bescheid die Sachverhaltsannahme zugrundegelegt, dass die in Rede stehende Ordinationsstätte solche Mängel aufweist, dass bei den regelmäßig dort vorgenommenen Schwangerschaftsunterbrechungen mit einer akuten Gesundheitsgefährdung für die betroffenen Patientinnen zu rechnen ist.
Ausgehend von diesen Annahmen, die vom Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht im Einzelnen zu prüfen sind, stehen einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen.
4. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.
Wien, am 15. Mai 2014