Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Ing. B, vertreten durch Mag. Robert Hofbauer, Rechtsanwalt in 2351 Wiener Neudorf, Reisenbauerring 4/1/27, der gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 23. Jänner 2012, Zl. EU-02-04-134-2, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Dr. P, 2. Dr. E, beide vertreten durch die Hausmaninger Kletter Rechtsanwälte-Gesellschaft bmH in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 3,
3. Marktgemeinde H), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Der Beschwerdeführer ist Nachbar in einem Baubewilligungsverfahren, in welchem den Mitbeteiligten mit Bescheid der Gemeindebehörden die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einfriedung erteilt wurde.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde abgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit dem Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Seinen Antrag begründet der Beschwerdeführer damit, dass durch das schwer mangelhaft gebliebene Ermittlungsverfahren der Behörden durch die verfahrensgegenständliche Bewilligung maßgebliche Vorschriften des Teilbebauungsplanes und des Burgenländischen Baugesetzes 1997 verletzt worden seien und mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Baubewilligungsbescheid eingeräumten Berechtigung durch die Mitbeteiligten für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden sei.
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland äußerte sich dahingehend, dass - wie dies im Übrigen auch der Beschwerdeführer vorgebracht hat - der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstünden.
Die Mitbeteiligten äußerten sich ablehnend und führten aus, der Beschwerdeführer habe den konkreten, unverhältnismäßigen Nachteil, den er erleiden würde, nicht dargetan.
Nach § 30 Abs. 1 VwGG kommt den Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Gemäß § 30 Abs. 2 leg. cit. hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Weiters kann nach der ständigen hg. Rechtsprechung die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 17. Februar 2010, Zl. AW 2009/05/0084). Zudem hat der Beschwerdeführer nicht konkretisiert, inwiefern die geplante Bauführung irreversible Veränderungen mit sich bringen würde. Im Falle des Obsiegens des Beschwerdeführers haben allein die Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit eines inzwischen ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen.
Jedenfalls ist nach dem Vorbringen nicht erkennbar, weshalb der durch die Ausübung der Berechtigung zu erwartende Nachteil unverhältnismäßig sein soll.
Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Wien, am 28. Februar 2014