Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. Sporrer und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Beschwerdesache des TK, vertreten durch Mag. Robert Schgör, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 47/1, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 11. November 2013, Zl. 1021935/FRB, betreffend Aufenthaltsverbot, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. November 2013 erließ die Landespolizeidirektion Oberösterreich gegen den Beschwerdeführer, einen ägyptischen Staatsangehörigen, gemäß § 67 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG (idF des FrÄG 2011) ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) und erteilte ihm gemäß § 70 Abs. 3 dieses Gesetzes von Amts wegen einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat (Spruchpunkt II.).
Gegen diesen Bescheid-inhaltlich ausschließlich gegen die Verhängung des Aufenthaltsverbotes, die von Amts wegen erfolgte Erteilung des Durchsetzungsaufschubes in dem durch § 70 Abs. 3 FPG vorgesehenen Ausmaß wird mit keinem Wort erwähnt-richtet sich die gegenständliche Beschwerde, die sich jedoch mangels Erschöpfung des Instanzenzuges als unzulässig erweist.
Gegen das Aufenthaltsverbot hätte nämlich gemäß § 9 Abs. 1 FPG (in der hier noch maßgeblichen Fassung des FrÄG 2011) eine Berufung eingebracht werden können, worauf auch zutreffend in der Spruchpunkt I. betreffenden Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden war. Die (weitere) Rechtsmittelbelehrung, wonach gemäß § 9 Abs. 2 FPG gegen diesen Bescheid eine Berufung nicht zulässig sei, hatte sich dagegen-klar abgegrenzt-nur auf den Ausspruch über den Durchsetzungsaufschub in Spruchpunkt II. bezogen, der jedoch, wie erwähnt, nicht in Beschwerde gezogen wird.
Die-inhaltlich nur gegen die Verhängung des Aufenthaltsverbotes gerichtete-Beschwerde war nach dem Gesagten gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (vgl. § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG) ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen (vgl. etwa den eine ähnliche Konstellation betreffenden hg. Beschluss vom 19. März 2013, Zl. 2013/21/0016, mwN).
Wien, am 22. Jänner 2014
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