Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Revisionssache des A G in W, vertreten durch MMag. Michael Krenn, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Neustiftgasse 3/6, gegen den am 20. September 2013 mündlich verkündeten und am 8. November 2013 schriftlich ausgefertigten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, Zl. UVS-FRG/4/16611/2012-26, betreffend Abweisung eines Antrags auf Aufhebung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Die Revision wird zurückgewiesen.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (der belangte UVS) den Antrag des Revisionswerbers, eines äthiopischen Staatsangehörigen, auf Aufhebung des gegen ihn mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien im Februar 2010 erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbotes ab.
Im vorliegenden Fall lief die in § 26 Abs. 1 VwGG (idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013) normierte sechswöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den genannten Bescheid mit Ende des 31. Dezember 2013 noch; bereits davor wurde Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Für diese Konstellation ordnet § 4 Abs. 1 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) an, dass die Beschwerde nunmehr als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG gelte.
Eine solche Revision ist, wenn sie sich (wie hier) gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates richtet, gemäß dem zweiten Satz des § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG jedoch unzulässig, falls die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG (idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) nicht vorliegen. Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist eine Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Unter diesem Gesichtspunkt wendet sich der Revisionswerber zunächst gegen die auf das eingeholte fachärztliche Gutachten gestützte Beurteilung des belangten UVS, von ihm gehe ungeachtet seiner bedingten Entlassung aus der Maßnahme nach § 21 Abs. 2 StGB nach wie vor eine maßgebliche Gefährdung aus. Dem ist jedoch schon grundsätzlich entgegenzuhalten, dass die einzelfallbezogen vorzunehmende Gefährdungsprognose im Regelfall nicht revisibel ist (vgl. den hg. Beschluss vom 25. April 2014, Zl. Ro 2014/21/0033). Dass der belangte UVS insoweit von den nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes relevanten Maßstäben abgewichen wäre, ist aber entgegen den Ausführungen des Revisionswerbers nicht ersichtlich. Auch dem angeführten Erkenntnis vom 24. Februar 2009, Zl. 2008/22/0579, lässt sich im Übrigen nicht entnehmen, dass-anders als im Erkenntnis vom 19. Mai 2011, Zl. 2008/21/0042, zum Ausdruck gebracht-nach bedingter Entlassung aus der Maßnahme nach § 21 Abs. 2 StGB eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht mehr vorliegen könne. Wenn aber darauf verwiesen wird, dass die Aufrechterhaltung des über den Revisionswerber verhängten Aufenthaltsverbots seine Integration beeinträchtige und damit eine von ihm ausgehende "Restgefahr" erhöhe, was im Hinblick auf seine faktische Unabschiebbarkeit dem Gedanken des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuwiderlaufe, so ist dem Revisionswerber zu entgegnen, dass er konkrete Integrationsmöglichkeiten (insbesondere die Ausübung einer Beschäftigung für den Fall der Aufhebung des Aufenthaltsverbotes und der Erlangung eines Aufenthaltstitels) nicht aufgezeigt hat.
Was die weiter angesprochene "unionsrechtliche Dimension" des Falles anlangt, so ist nicht zu sehen, inwieweit es durch die RL 2008/115/EG in der vorliegenden Konstellation-gemessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbots im Februar 2010-zu einer "Erweiterung unionsrechtlicher Prüfungsmaßstäbe" gekommen ist. Es wird aber auch nicht dargetan, welche Umstände seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes zu einer maßgeblichen Verstärkung der privaten Interessen des Revisionswerbers an einem Verbleib im Inland geführt hätten. Mängel der behördlichen Abwägung nach § 61 FPG sind von daher fallbezogen ohne Relevanz.
Zusammenfassend ist damit nicht ersichtlich, dass die genannten Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorlägen. Die Revision kann daher gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG mit Beschluss zurückgewiesen werden, wobei die Parteien auf Grund der genannten Bestimmung iVm § 58 Abs. 1 VwGG (idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013) den Verfahrensaufwand vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst zu tragen haben.
Wien, am 28. August 2014
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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