Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Beschwerdesache des PZ in B, vertreten durch Mag. Manfred Sommerbauer und MMag. Dr. Michael Dohr, Rechtsanwälte in 2700 Wiener Neustadt, Babenbergerring 5a/3. OG, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Burgenland vom 8. November 2012, Zl. 1024413/FRB/12, betreffend Aufenthaltsverbot, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Mit Bescheid vom 8. November 2012 erließ die Landespolizeidirektion Burgenland gegen den Beschwerdeführer, einen slowakischen Staatsangehörigen, gemäß § 67 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot, schloss gemäß § 68 Abs. 3 FPG die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid aus und hielt fest, dass gemäß § 70 Abs. 3 FPG von Amts wegen kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde.
Gegen diesen Bescheid-ausschließlich gegen die Verhängung des Aufenthaltsverbotes; (insbesondere) die Ablehnung der Erteilung des Durchsetzungsaufschubes wird mit keinem Wort erwähnt-richtet sich die gegenständliche Beschwerde, die sich jedoch mangels Erschöpfung des Instanzenzuges (siehe Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG) als unzulässig erweist. Gegen das Aufenthaltsverbot hätte nämlich gemäß § 9 Abs. 1 FPG eine Berufung eingebracht werden können, worauf auch zutreffend in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden war. Die (weitere) Rechtsmittelbelehrung, wonach gemäß § 9 Abs. 2 FPG gegen diesen Bescheid eine Berufung nicht zulässig sei, hatte sich dagegen schon gemäß ihrem ergänzenden Klammerausdruck („§ 70 FPG“) nur auf den Ausschluss des Durchsetzungsaufschubes bezogen, der jedoch, wie erwähnt, nicht in Beschwerde gezogen wird.
Die nur gegen die Verhängung des Aufenthaltsverbotes gerichtete Beschwerde war nach dem Gesagten gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen (siehe zu einer ähnlichen Konstellation den hg. Beschluss vom 28. August 2012, Zl. 2012/21/0160).
Wien, am 19. März 2013
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