Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Krawarik, in der Beschwerdesache des IN in H, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 2. August 2013, Zl. UVS-FRG/63/8962/2013-1, betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (die belangte Behörde) gegen den Beschwerdeführer, einen mazedonischen Staatsangehörigen, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), die sie gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2 FPG mit einem auf die Dauer acht Jahren befristeten Einreiseverbot verband. Ausdrücklich führte die belangte Behörde im Spruch ihrer Entscheidung an, der-im Grunde dieselbe Entscheidung treffende-erstinstanzliche Bescheid werde mit der Maßgabe bestätigt, dass die in diesem Bescheid im Spruch enthaltene Wortfolge "für den gesamten Schengen-Raum" entfalle.
Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2013 erhob der Beschwerdeführer (unter gleichzeitigem Begehren der Gewährung von Verfahrenshilfe) gegen diesen Bescheid Beschwerde und führte darin aus, er beantrage, den angefochtenen Bescheid insofern abzuändern, als der Zusatz "für den gesamten Schengenraum" aus dem Spruch gestrichen werden möge.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, wobei-um die Beschwerdelegitimation bejahen zu können-die behauptete Verletzung in einem subjektiv-öffentlichen Recht zumindest möglich sein muss (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 30. April 2013, Zl. 2013/05/0063, mwN).
Diese Voraussetzung ist im folgenden Fall nicht gegeben.
Schon in der-der Beschwerde in Kopie beigelegten-im Verwaltungsverfahren erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer ausdrücklich aus:
"Mi[r] ist bewusst, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen mich in Ausführung der österreichischen Gesetze geschehen ist und bekämpfe diese Entscheidung auch nicht. Nur der Zusatz 'für den gesamten Schengenraum' ist in meinen Augen nicht gerechtfertigt und daher möchte ich diese Entscheidung bekämpfen."
Der Beschwerdeführer wendet sich auch in der gegenständlichen Beschwerde weder gegen die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung noch das auf acht Jahre befristete Einreiseverbot als solches, sondern strebt ausdrücklich nur an, den seiner Ansicht nach im angefochtenen Bescheid (immer noch) enthaltenen Ausspruch "für den gesamten Schengenraum" aus dem Spruch zu eliminieren. Aus dem mit der Beschwerde in Kopie (teilweise) vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich aber zweifelsfrei, dass bereits die belangte Behörde diesem Ansinnen des Beschwerdeführers nachgekommen ist. Mit dem von ihr erlassenen Bescheid wurde dieser Spruchbestandteil ("für den gesamten Schengenraum") im Rahmen einer Maßgabeentscheidung ausdrücklich aufgehoben.
Schon von daher kann fallbezogen eine Verletzung im (der Sache nach) angesprochenen subjektiven Recht keinesfalls als denkmöglich angesehen werden. Vor diesem Hintergrund kann aber auch dahingestellt bleiben, ob insofern überhaupt ein rechtlich eigenständiges subjektives Recht besteht.
Es mangelt daher dem Beschwerdeführer an der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde. Aus diesem Grund war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a und § 15 Abs. 4 VwGG zurückzuweisen. Es war somit fallbezogen auch nicht erforderlich, ein Verfahren zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel durchzuführen.
Wien, am 21. Oktober 2013
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