Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, in der Beschwerdesache des I, vertreten durch Dr. Peter Philipp, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Graben 17, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 23. September 2010, Zl. E1/186.473/2010, betreffend Ausweisung, den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG aus dem Bundesgebiet aus.
In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 28. September 2012, Zl. 153.596/14-III/4/12, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Dies ist nicht auf Fälle der formellen Klaglosstellung (durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides) beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. Jänner 2012, 2008/18/0793).
In der dem Beschwerdeführer ermöglichten Stellungnahme behauptete der Beschwerdeführer nicht, dass er noch ein rechtliches Interesse an der Entscheidung über seine Beschwerde habe.
Die nachträgliche Legalisierung des Aufenthaltes führt zur Gegenstandslosigkeit der-vor Inkrafttreten des FrÄG 2011 (BGBl. I Nr. 38) erlassenen, nach der Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 14 FPG als Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG (idF des FrÄG 2011) mit der Maßgabe, dass damit ein Einreiseverbot nach § 53 FPG (in dieser Fassung) nicht verbunden war, weiter geltenden-Ausweisung (vgl. auch dazu den zitierten Beschluss 2008/18/0793). Somit war die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Im Blick auf das Vorliegen der nach § 58 Abs. 2 VwGG insoweit maßgeblichen Voraussetzungen hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass keine Kosten zugesprochen werden, weil ohne unverhältnismäßigen Aufwand weder die Auffassung der belangten Behörde noch die der beschwerdeführenden Partei als zutreffend bzw. unzutreffend angesehen werden kann.
Wien, am 14. März 2013
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden