Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des JL, zuletzt in W, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 2. Oktober 2012, Zl. Senat-FR-12-0046, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer ist chinesischer Staatsangehöriger. Mit Bescheid vom 5. März 2012 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Baden (BH) über ihn Schubhaft.
Mit Schriftsatz vom 4. April 2012 wurde-im Telefaxweg-namens des Beschwerdeführers Schubhaftbeschwerde erhoben. Laut dieser Beschwerde werde der Beschwerdeführer vom M. Verein vertreten, der sich im Rubrum des Schriftsatzes auf eine erteilte Vollmacht („Vollmacht erteilt“) berief. Außerdem war der Schubhaftbeschwerde eine Vollmacht des Beschwerdeführers (u.a.) für den M. Verein, datiert mit 14. November 2005, angeschlossen, der zufolge der Beschwerdeführer dem M. Verein-sprachliche Fehler im Original-
„Vollmacht erteile und ihn überdies ermächtige, [Beschwerdeführer] in allen Angelegenheiten, sowohl vor Gerichts-, Verwaltungs- und Finanzbehörden als auch außerbehördlich zu vertreten, Prozesse und Verfahren anhängig zu machen und davon abzustehen, Zustellungen aller Art, insbesondere auch Klagen, Urteile und Bescheide anzunehmen, Rechtsmittel aller Art zu ergreifen und zurückzuziehen, Exekutionen und einstweilige Verfügungen zu erwirken und davon abzustehen, Vergleiche jeder Art Geld und Geldeswert zu beheben, in Empfang zu nehmen und darüber rechtsgültig zu quittieren, Stellvertreter mit gleicher oder minder ausgedehnter Vollmacht zu bestellen und überhaupt alles vorzukehren, was er für nützlich und notwendig erachten wird.“
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (die belangte Behörde) erteilte mit Schreiben vom 9. August 2012, adressiert an den M. Verein, folgenden Verbesserungsauftrag:
„...
Auf Grund der Tatsache, dass die vorgelegte 'Generalvollmacht' aus dem Jahr 2005 stammt und sich nicht auf das gegenständliche Verfahren bezieht sowie der Tatsache, dass im erstinstanzlichen Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Baden eine Vollmacht vom 7. März 2012 enthalten ist, welche nicht den einschreitenden Verein bevollmächtigt, ist aus Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ keine Bevollmächtigung des M. Vereins durch [Beschwerdeführer] im gegenständlichen Verfahren (Beschwerde gegen die Schubhaft der Bezirkshauptmannschaft Baden) nachgewiesen bzw. dokumentiert.
Sie werden aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ eine Vollmacht (Original) des [Beschwerdeführers], aus welcher sich ergibt, dass der M. Verein für das verfahrensgegenständliche Verfahren bevollmächtigt ist, vorzulegen, widrigenfalls die Beschwerde zurückgewiesen werden müsste.“
Seitens des M. Vereins wurde hierauf-abermals per Telefax-eine neue Vollmacht, im Wesentlichen gleich lautend wie jene vom 14. November 2005, nunmehr aber mit Datum 22. August 2012, vorgelegt.
Mit dem vorliegend bekämpften, an den M. Verein ergangenen Bescheid vom 2. Oktober 2012 wies die belangte Behörde die Schubhaftbeschwerde darauf hin gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 82 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 zurück. Das begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass der M. Verein für den Beschwerdeführer eine Beschwerde eingebracht habe, der eine „Generalvollmacht“ des Beschwerdeführers vom 14. November 2005 beigelegen habe. Eine Bevollmächtigung beziehe sich (aber) nur auf das jeweilige Verfahren, in dem sich der Bevollmächtigte durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen habe. Die Erteilung einer „Generalvollmacht“ für alle (anhängigen oder künftig anfallenden) Verfahren sei mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig. Selbst das Vorliegen einer „Generalvollmacht“ reiche allein nicht für die Schlussfolgerung aus, eine Partei wolle sich auch in weiteren Rechtssachen eines bestimmten Vertreters bedienen. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Vollmacht auch für andere Verfahren über bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheiten als erteilt anzusehen sei, sei entscheidend, ob ein so enger Verfahrenszusammenhang bestehe, dass von derselben Angelegenheit oder Rechtssache gesprochen werden könne. Sei dies nicht der Fall, so komme es darauf an, ob eine Parteienerklärung vorliege, die so gedeutet werden könne, dass auch das jeweilige weitere und andere Verfahren von der Vertretungsbefugnis des für das Erstverfahren Bevollmächtigten erfasst sein solle.
Auf Grund der Tatsache-so die belangte Behörde weiter-, dass die vorgelegte „Generalvollmacht“ aus dem Jahr 2005 stamme und sich nicht auf das gegenständliche Verfahren bezogen habe, sowie der Tatsache, dass im erstinstanzlichen Verwaltungsakt der BH eine Vollmacht vom 7. März 2012 enthalten sei, welche nicht den einschreitenden Verein bevollmächtige, und kein Zusammenhang der Bevollmächtigung aus dem Jahr 2005 mit dem gegenständlichen Verfahren bestanden habe, sei eine Bevollmächtigung des M. Vereins durch den Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht nachgewiesen bzw. dokumentiert.
Es sei daher ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG erlassen worden. Diesem sei der M. Verein nicht nachgekommen. Die mit Fax vom 27. August 2012 übermittelte „Generalvollmacht“ vom 22. August 2012 beziehe sich in keiner Weise auf das gegenständliche Verfahren, sodass sich auch daraus nicht (wie gefordert) ergebe, dass der M. Verein für das gegenständliche Verfahren bevollmächtigt sei. Weiters sei keine Vollmacht des Beschwerdeführers (wie gefordert) im Original vorgelegt worden.
Da dem Verbesserungsauftrag nicht entsprechend nachgekommen worden sei, sei die Schubhaftbeschwerde zurückzuweisen gewesen.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde erwogen:
1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ungeachtet des Umstandes, dass der bekämpfte Bescheid an den M. Verein erging, zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert ist, weil der angefochtene Bescheid die Schubhaftbeschwerde nicht ihm zurechnet (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. September 2009, Zl. 2008/21/0128, mwN.).
2. Die belangte Behörde erachtete eine Bevollmächtigung des M. Vereins durch den Beschwerdeführer laut ihrem Verbesserungsauftrag vom 9. August 2012 zunächst deshalb als nicht „nachgewiesen bzw. dokumentiert“, weil die der Schubhaftbeschwerde beiliegende Vollmacht eine „Generalvollmacht“ sei, die aus dem Jahr 2005 stamme und sich nicht auf das gegenständliche Verfahren beziehe. Im bekämpften Bescheid kommen dazu ergänzende Erwägungen, wonach eine „Generalvollmacht“ unzulässig bzw. nicht ausreichend sei, wobei die belangte Behörde erkennbar auf in Hauer/Leukauf , Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens 6(2003), unter E. 2a. bis c. zu § 10 AVG zitierte Rechtssätze aus der hg. Judikatur Bezug nahm. Sie hat die Zielrichtung dieser Rechtssätze jedoch verkannt. Thema dieser Rechtssätze ist nämlich die Frage, ob/inwieweit der in einem bestimmten Verfahren gelegten Vollmacht auch in einem anderen Verfahren Relevanz zukommt. Eine derartige Relevanz wird regelmäßig verneint, selbst wenn es sich bei der fraglichen Vollmacht um eine „Generalvollmacht“ handelt, es sei denn, es bestünde ein so enger Verfahrenszusammenhang, dass von derselben Angelegenheit oder Rechtssache gesprochen werden könne (vgl. etwa die in der angegebenen Literaturstelle zitierten hg. Erkenntnisse vom 24. September 1999, Zl. 97/19/0104, oder vom 3. Juli 2001, Zl. 2000/05/0115).
Die Frage nach den Konsequenzen einer in einem anderen Verfahren vorgelegten Vollmacht stellt sich im vorliegenden Fall aber nicht. Die zu beurteilende Vollmacht vom 14. November 2005 wurde nämlich ohnehin in eben jenem Verfahren-Schubhaftbeschwerdeverfahren-präsentiert, indem der M. Verein unter Berufung auf diese Vollmacht eingeschritten ist. Der Umfang dieser Vollmacht ist zwar allumfassend und bezieht sich insoweit, wie von der belangten Behörde formuliert, „nicht [speziell] auf das gegenständliche Verfahren“. Die Erhebung von Schubhaftbeschwerden wird allerdings von der allgemeinen Formulierung der Vollmacht zweifelsohne mitumfasst. Unter diesem Gesichtspunkt konnte daher an der Vertretungsmacht des einschreitenden M. Vereins kein Zweifel bestehen, zumal für das Schubhaftbeschwerdeverfahren keine Spezialvollmacht erforderlich ist (die grundsätzliche Zulässigkeit von Generalvollmachten ergibt sich etwa aus dem hg. Erkenntnis vom 19. März 2009, Zl. 2006/01/0453) und der Umstand, dass sie bereits aus 2005 datiert, ihrem aufrechten Bestand nicht entgegensteht (in diesem Sinn siehe etwa das hg. Erkenntnis vom 10. September 1986, Zl. 86/03/0098).
Auch der weiter im Verbesserungsauftrag vom 9. August 2012 ins Treffen geführte Gesichtspunkt, im erstinstanzlichen Verwaltungsakt der BH sei eine Vollmacht vom 7. März 2012 enthalten, welche nicht den einschreitenden Verein bevollmächtige, berührt die Existenz und die Wirksamkeit der gegenständlichen Vollmacht vom 14. November 2005 grundsätzlich nicht. Ergänzend ist hinzuzufügen, dass die von der belangten Behörde offenbar angesprochene Vollmacht vom 7. März 2012 nach der Aktenlage ausdrücklich nur zur Akteneinsicht sowie zur Anfertigung von Kopien berechtigt und somit von vornherein nicht in ein „Konkurrenzverhältnis“ zur mit der Schubhaftbeschwerde vorgelegten Vollmacht für den M. Verein treten konnte.
Nach dem Gesagten erweisen sich die dem Verbesserungsauftrag vom 9. August 2012 zugrunde liegenden Erwägungen als verfehlt und rechtfertigten nicht die Anordnung, eine-erkennbar gemeint: andere-Vollmacht (im Original) vorzulegen, aus welcher sich ergebe, dass der M. Verein „für das verfahrensgegenständliche Verfahren bevollmächtigt ist“.
Die Behörde hat im Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG konkret und unmissverständlich anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2012, Zl. 2008/04/0208). Die konkret aufgetragene Vorlage einer neuen Vollmacht entsprach aber, wie gezeigt, nicht dem Gesetz. Insofern lag daher kein ordnungsgemäßer Verbesserungsauftrag vor. Seine Nichtbefolgung durfte demnach nicht die Zurückweisung der Schubhaftbeschwerde zur Folge haben, weshalb der bekämpfte Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 18. April 2013
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden