Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde der Landespolizeidirektion Wien gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 9. Oktober 2012, Zl. UVS-01/6/12161/2012-5, betreffend Erklärung eines die Schubhaft anordnenden Bescheides für rechtswidrig (mitbeteiligte Partei: AA; weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Der aus Syrien kommende Mitbeteiligte reiste am 3. Jänner 2011 nach Österreich ein und beantragte, nachdem gegen ihn am 4. Jänner 2011 ein auf drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und in der Folge die Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung angeordnet worden war, am 14. Jänner 2011 die Gewährung von internationalem Schutz. Dieser Antrag wurde mangels Zuständigkeit Österreichs rechtskräftig zurückgewiesen und der Mitbeteiligte nach Rumänien, wo er bereits davor einen Asylantrag gestellt hatte, ausgewiesen. Am 11. Mai 2011 wurde er in diesen Staat überstellt.
Mit-am selben Tag in Vollzug gesetztem-Bescheid vom 19. Juli 2012 verhängte die Landespolizeidirektion Wien über ihn nach seiner Rückkehr in das Bundesgebiet gemäß § 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG die Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung. In ihrer Begründung führte sie aus, der Mitbeteiligte habe nach der illegalen Wiedereinreise seinen Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt. Er sei sozial, familiär und beruflich nicht integriert, sodass sich die Schubhaft als angemessen und verhältnismäßig erweise. Die Anordnung eines gelinderen Mittels biete keine Gewähr dafür, dass er sich dem fremdenpolizeilichen Abschiebungsverfahren aus eigenem Antrieb zur Verfügung halte. Auf Grund dieses Bescheides wurde der Mitbeteiligte bis zum 14. August 2012 in Schubhaft angehalten.
Am 14. August 2012 erhob der Mitbeteiligte, der während der Schubhaft am 20. Juli 2012 einen weiteren Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz gestellt hatte, rechtsfreundlich vertreten eine „Maßnahmenbeschwerde“ an die belangte Behörde. Darin stellte er die Anträge festzustellen, dass seine-für den 20. August 2012 geplante-Überstellung nach Rumänien rechtswidrig sei, und die Schubhaft aufzuheben. Die mit Bescheid vom 19. Juli 2012 erfolgte Anordnung der Schubhaft sowie seine bisherige Anhaltung in Schubhaft werden in dieser Administrativbeschwerde und im fortgesetzten Verfahren nicht bekämpft.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. Oktober 2012 gab die belangte Behörde der Beschwerde gemäß § 83 FPG Folge und erklärte den genannten Schubhaftbescheid für rechtswidrig. Sie verhielt den Bund zum Kostenersatz.
In ihrer Begründung bejahte sie „die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 FPG zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides“, legte jedoch weiter dar, dass die Anordnung gelinderer Mittel, wie sie auch am 14. August 2012 erfolgt sei (Auftrag einer bestimmten Unterkunftnahme und Meldung bei der zuständigen Polizeiinspektion), von Anfang an zur Abdeckung des Sicherungsbedarfs ausreichend gewesen wäre.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Landespolizeidirektion Wien hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde hat über den Schubhaftbescheid vom 19. Juli 2012 abgesprochen. Dazu war sie allerdings, worauf die Amtsbeschwerde zutreffend hinweist, nicht befugt, weil dieser in der zugrunde liegenden Administrativbeschwerde nicht angefochten worden war (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2012, Zl. 2011/21/0097). Gegenstand derselben war vielmehr die (geplante) Überstellung nach Rumänien.
Am Ergebnis des Fehlens der Bekämpfung des Schubhaftbescheides und der bisherigen Anhaltung in Schubhaft im Sinne des § 82 Abs. 1 FPG kann auch der vom Mitbeteiligten gestellte Antrag, die Schubhaft aufzuheben, nichts ändern.
Der bekämpfte Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Ein Aufwandersatz kommt schon im Grunde des § 47 Abs. 4 VwGG nicht in Betracht.
Wien, am 18. April 2013
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